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Radabdeckung
#1
Guten Nabend

Leute ich brauche euren Rat.
Als wir meine Maschine gedrosselt haben ist uns mal aufgefallen, das die Radabdeckung nicht mehr Serienmäߟig ist. Dieses Reflektier Teil ist jetzt direkt unter der Verkleidung und damit über dem Rücklicht.
Die Abdeckung ist fast Vollständig, weg und ist im Grunde nur das Kennzeichen.

Der Besitzer hat die Maschine vor dem letzten Winter so über den TÜV bekommen. Die Bedenken kamen von meinem Onkel als KFZ Mechatroniker für Autos leider.
Mein Handy hat leider den Geist aufgegeben weshalb ich kein Foto machen konnte.

Dieses Gesetz macht mir halt sorgen: § 30, 36a StVZO
Beim Tüv Nord steht im Internet 150mm über der Achsenmitte... Ich habe jetzt nicht nachgemessen, allerdings könnte das mit dem Kennzeichen hinkommen. aber das Zählt doch nicht als Abdeckung?!

Hoffe ihr könnt helfen

Gruߟ
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#2
Oo, dann wird das wohl nix mit dem Tüv Confused
Wenn du erwischt wirst könnte es sein das du eine letzte Zigarette und ne sonnige Wand zum anlehnen bekommst,
das ist hochgefährlich...


Nein Schpass beiseite.
Das ist die alte Regelung. Nach "neuem" EG recht muss das nicht mehr.
Wie genau das ausgelegt wird ist immer Sache des Prüfers, die meisten drücken bei moppeds ohne EG-Zulassung (vor EZ 1.1.'90)
ein Auge zu und lassen Gnade... äh EG vor Recht ergehen. Wink
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#3
Hallo ,ist bei mir auch so und hatte noch nie ein Problem beim Tüv Onkel Big Grin
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#4
Rubino schrieb:Wie genau das ausgelegt wird ist immer Sache des Prüfers, die meisten drücken bei moppeds ohne EG-Zulassung (vor EZ 1.1.'90)
ein Auge zu und lassen Gnade... äh EG vor Recht ergehen. Wink

Naja nur das meine von 95 ist Tongue
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#5
Skywalker077 schrieb:
Rubino schrieb:Wie genau das ausgelegt wird ist immer Sache des Prüfers, die meisten drücken bei moppeds ohne EG-Zulassung (vor EZ 1.1.'90)
ein Auge zu und lassen Gnade... äh EG vor Recht ergehen. Wink

Naja nur das meine von 95 ist Tongue

Dann ist alles gut; lass es so. Laut EG Richtlinie muss eine "ausreichende Abdeckung" gegeben sein; die ist fast immer durch das Kennzeichen gegeben. Wichtig, und da achten die Jungs im blauen oder grünen Kittel drauf, ist ein Reflektor; der scheint ja da zu sein!

Laut einer Info vom KBA von 1998, ist es nicht zu rechtfertigen, dass die neuen EG Bikes ohne/mit kurzer Abdeckung zugelassen werden, die alten aber nur mit der 15 cm Regel (die seit 1962 besteht und nur eine vorläufige Regelung ist) - immer noch !!,

Im April 1998 informierte der TÜV die Prüfer bereits über diese Umstände und die Aussage des KBA.

Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
Hintere Radabdeckungen an Krafträdern
Frage- oder Problemstellung:
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht unter Anerkennung von EG-Teilbetriebserlaubnissen und nach ausschlieߟlich internationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung entsprechend der vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen bestanden werden muߟ.

Ergebnis:
Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nationalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von eilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1, § 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWGdes Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu erteilen.
Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten besondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabdeckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem derzeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfügen.


Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach § 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abdeckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzlichen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen BMV/StV 7-4005 T/62 - vom
24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet. Aus dieser vorläufigen Richtlinie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm.
Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmessungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bisher angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis trotzdem nicht verweigert werden kann.
Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung
nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder 21 StVZO, die ausschlieߟlich auf der Grundlage der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf dem Maß 150 mm bestanden werden muߟ, zumal dieses Maß einer vorläufigen Richtlinie entspringt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist.

Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radabdeckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beurteilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen werden müߟte, wenn andererseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO läߟt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internationalen Bereich gar nicht wiederfindet.




Grüߟe, Sascha.
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