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Beleuchtungsgrundlagen Blinker vom TÜV
#1
Bitte in die Grundlagen verschieben, das ist die Aussage vom TÜV:

Sehr geehrter Herr XYZ,

ich bedaure sehr, dass wir erst heute auf Ihre Mail vom August antworten.
Nach erhalt der Nachricht möchte ich Ihnen Ihre Frage so genau wie möglich beantworten. Im Rahmen des §54 StVZO werden die Vorschriften der Fahrtrichtungsanzeiger beschrieben. Der Einfachheit halber füge ich Ihnen die Vorschiften zur Anbringung der "Blinker" bei.

Anordnung:
Abstand der inneren Ränder der leuchtenden Flächen min. 600 mm, bei Krad min. 240 mm;
Höhe der Grenze der leuchtenden Fläche min. 400 mm über der Fahrbahn, bei Krad min. 350 mm; Höhe der Grenze der leuchtenden Fläche max. 1500 mm über der Fahrbahn, max. 2100 mm wenn besondere Gründe dies erfordern; Grenze der leuchtenden Fläche max. 400 mm vom äußeren Fz-Rand, bei Anbringung seitlich, im vorderen Drittel der Fz-Gesamtlänge; Höhe der Grenze der leuchtenden Fläche min. 500 mm über der Fahrbahn, bei Krad min. 350 mm; die zusätzlichen bei KOM so hoch und so weit wie möglich außen;

Geometrische Sichtbarkeit: 45° nach innen, und 80° nach außen; 15° nach oben und nach unten, der Winkel nach unten darf auf 5° verringert werden, wenn die Anbauhöhe der Leuchte < 750 mm beträgt; seitliche: 10° nach vorn innen, 45° nach vorn außen; 5° bis 60° nach hinten außen; sofern nur seitliche Fahrtrichtungsanzeiger angebracht werden müssen, gilt für diese 10° nach vorn innen, 45° nach vorn außen; 10° nach hinten innen und 60° nach hinten außen, bei Anbringung an Krad: 5° nach hinten innen; zusätzliche seitliche: 5° bis 60° nach hinten

Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben weiterhelfen und möchte mich für die verspätete Reaktion auf Ihr Schreiben entschuldigen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Wehrfritz
Prüfstellenleiter
55124 Mainz-Gonsenheim, An der Krimm 23

e-mail: joerg.wehrfritz@de.tuv.com
Tel. 06131/4654-304
Fax 06131/4654-157
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