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Gewährleistungsfrage
#1
*winkt*

Ich bitte hier mal um einen rechtliche Rat...bzw. Eure geschätzte Meinung.
Vielleicht hat der Eine oder Andere hier Erfahrung zum Thema.

Ganz "einfache" Frage:

Thema: Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf Privat zu Privat.

Im Kaufvertrag sind folgende Zeilen zu finden:
Das Fahrzeug wurde zum vereinbarten Preis inkl. Dokumente und Schlüssel übernommen.
Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis bei der Übergabe des Fahrzeugs zu leisten.
Da es sich um einen Gebrauchtgegenstand handelt, leistet der Verkäufer keine weitere Garantie.
Das Fahrzeug befindet sich im besichtigten Zustand.
Ein Rücktritt oder die Rückgabe des Fahrzeugs ist nicht möglich.
Beide Teile verzichten auf die Anfechtung dieser Vereinbarung aus welchem Titel auch immer.

____________________________________________

Hat der Käufer eines gebrauchten Auto`s (9 Jahre alt) Anspruch auf Gewährleistung?
Beispiel: Bei der ersten Fahrt geht die Lichtmaschine kaputt.
Falls ja, wie lange ist der Verkäufer "gewährleistungspflichtig"



Ob die Gewährleistung in DE und AT gleich sind?

PLS help!

So Long.
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#2
Meines Wissensstandes nach gibts bei privat-zu-privat der sogenannte "Ausschluss der Gewährleistungs-und Sachmängelhaftung".
Heisst zu deutsch, dass es keine Rückgabe/Rücknahme gibt, sofern vom Verkäufer kein grober Mangel verschwiegen wurde, der ihm vorher mit Sicherheit bekannt war.

Ob das bei die Schluchtis genauso ist, keine Ahnung. Guck doch mal auf der Ösi-ADAC-Seite - die haben da bestimmt Kaufverträge zum runterladen (so wie bei uns).

Edit: Wenns doch Probleme gibt, dann her damit - ich kenn einen hervorragenden Anwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht Smile
Vier Finger zum Gruß erhoben Smile
(und zwei Grüne hinter sich gelassen)
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#3
Ich könnte nen befreundeten Juristen fragen, falls dir da die deutsche Rechtsprechung weiterhilft.
Brummbrumm
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#4
Danke schonmal!

Ich habe inzwischen sehr viel zu Thema im Internet recherchiert...
In diesem Kaufvertrag steht nicht das Wort "Gewährleistung"
Offensichtlich sind private Personen (der Verkäufer) dann verpflichtet Gewährleistung zu leisten.

Infos aus dem Netz:
Zitat:Vom Händler oder privat
Auch hier gilt es aufzupassen. Gebrauchtwagenkauf "von privat" ist in der Regel billiger, weil risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht. Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen.
Um dennoch nicht die Katze im Sack zu kaufen, gibt es ein sicheres Mittel: Lassen Sie beim ÖAMTC eine Kaufüberprüfung durchführen. Dann wissen Sie, ob das Fahrzeug hält, was der Verkäufer verspricht. Und wenn es doch nicht ganz so toll ist, können Sie zumindest über einen günstigeren Preis verhandeln. Genauso wichtig (trotz verbesserter Gewährleistungsbestimmungen) ist die ÖAMTC-Kaufüberprüfung beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler, um sich Ärger und Spesen während einer Mängelbehebung zu ersparen. Auch wenn Sie selbst Ihr gebrauchtes Auto weiterverkaufen wollen, können Sie sich mit einer Kaufüberprüfung gegen spätere Reklamationen absichern. Ihr Club berät Sie gerne.
Kaufen Sie ein älteres Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler und ist die Garantiezeit des Herstellers schon vorüber, bleibt Ihnen zumindest noch die Gewährleistung erhalten - ob ein oder zwei Jahre, ist dann Verhandlungssache, siehe oben.

Quelle: http://www.oeamtc.at/?id=2500%2C1095928%2C%2C

_______________________________________________________
Gewährleistung beim Privatkauf
Handelt es sich bei dem Gebrauchtwagenkauf um ein Geschäft zwischen zwei Privaten, finden die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes keine Anwendung und ist es daher auch möglich, die Gewährleistung gänzlich auszuschließen.
Wird daher vom privaten Verkäufer ein Kaufvertrag vorgelegt, in dem sich Sätze wie "wie besichtigt und Probe gefahren", oder "der Käufer hat sich vom Zustand des Fahrzeugs überzeugt und zustimmend zur Kenntnis genommen" ist damit eine Gewährleistung ausgeschlossen.
In einem solchen Fall ist es nur mehr möglich, Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, wenn dieser wesentlich Mängel am Fahrzeug verschwiegen hat. Wurde das Fahrzeug etwas unfallfrei angeboten, obwohl der Verkäufer wusste, dass das Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt war, oder wurde der Tachometerstand manipuliert, kann der Käufer ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses erfolgreich an seinen Vertragspartner hieraus Ansprüche stellen.
Was ist beim Gebrauchtwagen ein Mangel?
Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf sich nicht die Eigenschaften erwarten, die ein Neuwagen aufweist. Vielmehr wird im Rahmen der Gewährleistung nur dafür eingestanden, dass das Fahrzeug einen dem Alter entsprechenden Gesamtzustand aufweist. So sind Verschleißerscheinungen, die nach einer gewisse Kilometer-Anzahl üblich sind, nicht im Wege der Gewährleistung geltend zu machen. Übliche Verschleißteile sind Brems- und Kupplungsscheiben, sowie Keilriemen. Sollten hier Mängel auftreten, kann die Geltendmachung auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe problematisch werden.
Es empfiehlt sich daher jedenfalls, vor Ankauf eines Gebrauchtwagens eine Begutachtung durchzuführen, um so den Zustand bei Übergabe und Vertragsabschluss entsprechend zu dokumentieren.

Quelle: http://www.anwalt-guntramsdorf.at/recht-...uchtwagen/

______________________________________________________

Gewährleistung
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und heißt, dass der Verkäufer für Mängel haftet, die spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden sind. Beim Gebrauchtwagen betrifft dies letztlich nur Materialmängel, beim Neuwagen Mängel von Material – und Teile, die sehr unter den „natürlichen Verschleiß“ fallen. Die Gewährleitungsfrist beträgt zwei Jahre ab Datum der Übergabe.

Ein Händler kann beim Gebrauchtwagen (Fahrzeugalter ab einem Jahr) die Frist auf ein Jahr reduzieren, dies muss jedoch einvernehmlich geschehen und ausdrücklich am Kaufvertrag vermerkt werden. Ganz ausgeschlossen werden kann die Gewährleistung bei einem Händlerkauf nicht. In den ersten sechs Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass der aufgetretene Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war.

Bei einem Privatkauf ist ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung möglich. Das muss jedoch ausdrücklich am Kaufvertrag vermerkt sein. (zum Beispiel: „ Käufer und Verkäufer vereinbaren den Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche“). 



Rechtsfolgen:
Zunächst muss dem Verkäufer die Möglichkeit der Reparatur gegeben werden.

Bei Vorliegen eines wesentlichen, unbehebbaren Mangels bzw. wenn Unzumutbarkeit (etwa nach mehr als 2 erfolglosen Versuchen), kann vom Wandlung begehrt werden.

Dabei wird das Geschäft rückabgewickelt (Geld gegen Fahrzeug). Allerdings ist die Abnutzung abzuziehen. Hier gibt es jedoch weder eine gesetzliche Bestimmung noch eine einheitliche Judikatur. Somit hängen die Abzüge von der jeweiligen Parteiübereinkunft bzw., was ein Gericht erkennt, ab.

Bei einem unwesentlichen, unbehebbaren Mangel kann Preisminderung begehrt werden, wobei es keine Berechnungsmethode gibt.

Quelle: http://www.arboe.at/auto-motor-radfahrer...rleistung/

*hmmm*

So long
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#5
Na da stehts doch klipp und klar, das beim Privat die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann - mit der entsprechenden Formulierung.

Wenn man ein "gescheites" Auto kauft/verkauft, dann macht das mit 9 Jahren noch keine Probleme... Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin
Vier Finger zum Gruß erhoben Smile
(und zwei Grüne hinter sich gelassen)
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#6
Ich kann nur für Deutschland sprechen, bzw. meine Meinung...
Osterreich wird aber vergleichbar sein... Ist ja kein Hinterwäldlerstaat Wink


(11.12.2013, 21:57)Overdose schrieb: Im Kaufvertrag sind folgende Zeilen zu finden:
Da es sich um einen Gebrauchtgegenstand handelt, leistet der Verkäufer keine weitere Garantie.
Das Fahrzeug befindet sich im besichtigten Zustand.

Damit ist es eigentlich eindeutig...
Unter der Vorraussetzung, dass man nicht eindeutig Betrug (Kilometerstandmanipulation, Fahrlässigkeit, oder schlichte Falschheit der Papiere...) beweisen kann, ist es schlicht gesagt, "gekauft wie gesehen"...

Das wird halt mit der Beweisbarkeit von Absicht in Deinem Beispiel stehen und fallen...

Alles andere wäre allerhöchstens eine freiwillige Sache...

...denke ich...
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#7
Das Problem ist die Formulierung....es steht "keine weitere Garantie".
Gewährleistung ist aber ganz was anderes und diese wird im Kaufvertragstext nicht ausgeschlossen.

Also hat der Käufer Anspruch - oder?

Sehr knifflig die Sache.

So Long.
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#8
Nein. Auch wenn nicht Wörtlich darauf hingewiesen wird, steht geschrieben, dass sich das Fahrzeug im Zustand befindet wie du es besichtigt hast. Zu dem Zeitpunkt der Besichtigung wolltest du das Fahrzeug kaufen so "wie du es gesehen" hast. Es wird nicht vom Privatverkäufer verlangt das er sich mit der Technik des Fahrzeugs auskennt. Somit wäre eine defekte LiMa kein offensichtlicher Mangel. Musste diese Erfahrung leider in der Vergangenheit auch.machen. Ruf sonst mal beim adac oÄ an.
Daniel, der freundlichste Ruhri
Motorradfahren ist das Schönste was man angezogen machen kann.
Alle meine Beiträge berufen sich auf §5 GG Absatz 1.
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#9
(11.12.2013, 22:52)Overdose schrieb: Das Problem ist die Formulierung....es steht "keine weitere Garantie".
Gewährleistung ist aber ganz was anderes und diese wird im Kaufvertragstext nicht ausgeschlossen.

Also hat der Käufer Anspruch - oder?

Völlig richtig, der Verkäufer ist über die landläufig übliche Verwechslung von (freiwilliger) Garantie und (gesetzlich vorgegebener) Gewährleistung gestolpert, und hat von daher jetzt erst mal ein Problem.

Ein "gekauft wie gesehen" rettet ihn da auch nicht, solche seit Jahrzehnten zu findenden Sätze sind juristisch völlig belanglos - und waren es auch immer.

Das Problem, was ich allerdings sehe:
Eine Gewährleistung sichert lediglich die Sachmängelfreiheit einer Ware zum Zeitpunkt der Übergabe zu.
Gerade bei einem erst nach dem Kauf aufgetreten Defekt der Lichtmaschine wird es schwierig sein, nachzuweisen, daß diese bei Übergabe des Autos schon einen Mangel hatte.

Die Dinger knallen ja gerne von hier auf jetzt durch.

Als Käufer würde ich jetzt also eher Zeit in die Suche nach nem günstigen, gebrauchten Generator investieren als in einen sehr unsicheren Rechtsstreit mit dem Verkäufer.

Grüße, rex
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#10
*winkt*

Hört sich alles sehr vernünftig an...ich befürchte auch einen "sinnlosen" Rechtsstreit.

Habe deshalb vorsorglich für morgen 11:00 einen Termin bei meinem Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch vereinbart.

Mals sehen - ich halte Euch am laufenden.

So Long.
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#11
Hallo.
Hab gerade den Thread gelesen. Genau das selbe Problem hatte ich mit meinem Gebrauchtwagenkauf auch.
Passat Kombi , 8 Jahre alt, 104tsd KM gelaufen. Dienstags gekauft, Donnerstags LIMA kaputt.
Hatte ähnlich lautenden Text in meinem KV. Mein Auto war sogar vom Händler , aber im Kundenauftrag zu verkaufen.

War beim Anwalt , und dieser hat mir eindeutig zu verstehen gegeben das ich wohl leider pech habe und auf den Kosten sitzen bleibe.
Anwalt: = Bei dem Alter und der Laufleistung muss bzw. kann man mit solchen Ausfällen rechnen ,,unvorhersehbar"=
Zu guter letzt habe ich mich dann so ruhig wie möglich mit dem Verkäufer zusammengesetzt und einen Kompromiss gefunden mit dem ich leben konnte. Ich habe das Ersatzteil besorgt und er hat die LIMA kostenlos eingebaut.

Kann nur sagen das ein ruhiges und vernünftiges Gespräch kann auch zu einem zum Teil positiven Ergebnis führen kann.

Vielleicht findet Ihr ja auch nen Kompromiss!

Gruß

Uwe
Blue 93er EZ: GPZ 500 S EX500A :MEINE GELIEBTE DAUERBAUSTELLE Smileygiantred
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#12
(12.12.2013, 06:56)rex schrieb:
(11.12.2013, 22:52)Overdose schrieb: Das Problem ist die Formulierung....es steht "keine weitere Garantie".
Gewährleistung ist aber ganz was anderes und diese wird im Kaufvertragstext nicht ausgeschlossen.

Also hat der Käufer Anspruch - oder?

Völlig richtig, der Verkäufer ist über die landläufig übliche Verwechslung von (freiwilliger) Garantie und (gesetzlich vorgegebener) Gewährleistung gestolpert, und hat von daher jetzt erst mal ein Problem.

wenn ein Privatmann so formuliert, dann urteilen die Richter im Normalfall so, dass Garantie = Gewährleistung ist. Als Privatmann muss man sich nicht mit jeglichen kleinen Rechtlichen Formulierungen auskennen. Hier reicht es, wenn man Garantie oder Gewährleistung ausschließt. Da gibt es diverse Gerichtsurteile zu. Bei Händler darf/muss man es dagegen genau nehmen. Wink
Es besteht zwar immer noch eine kleine Chance, dass es Richter anders urteilen würde, aber davon würde ich nicht ausgehen.


EDIT: Soll jetzt nicht heißen, dass es ab sofort reicht, wenn man das flapsig formuliert. Wink Ich persönlich erwähne bei einem Verkauf z.B. auch immer Gewährleistung und Garantie und was sonst noch alles sein könnte. Wink
Gruß
Dark
EX500D, BJ '95, obsidian schwarz metallic, jede Menge Veränderungen
(1. Motor)
[Bild: https://gpz.info/uploads/Tacho-Signatur.png]
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#13
*winkt*

Komme gerade vom Anwalt...
Tja, der Fall könnte schwierig werden...
Eine genaue Aussage bekomme ich erst am Montag nach "Rücksprache mit einem Spezialisten" in Sachen Gewährleistungspflicht für Private.

Tatsächlich sieht es derzeit aber so aus, als würde der Kaufvertrag rechtlich nicht die Gewährleistung ausschliessen und somit der Verkäufer das Nachsehen haben. Sprich, der Käufer könnte 2 Jahre auf alle möglichen Mängel Ansprüche erheben.

Ein fixe Aussage wird aber erst am Montag folgen...

Wisst Ihr was das blöde an der Sache ist... - ich bin der Verkäufer.:blue:
Diese blöde Sache ist mir nur passiert, weil ich schnell-schnell einen alten Kaufvertrag ausgedruckt habe und nur überflogen habe...
Jaja, in der Hektik passieren immer Fehler. Sad


So Long.
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#14
(13.12.2013, 13:11)Overdose schrieb: Wisst Ihr was das blöde an der Sache ist... - ich bin der Verkäufer.:blue:

Hehe, hatte ich mir schon fast gedacht, so ne Erbsenzähler-Mentalität beim Kauf eines Gebrauchten stünde Dir auch nicht! Wink

Falls die Infos vom Anwalt Montag wenig günstig ausfallen, würde ich eventuell mal über einen Vergleich nachdenken:

Du beteiligst Dich an den Reparaturkosten, und ihr macht im Gegenzug einen neuen, besser formulierten Kaufvertrag, der Dich vor etwaigen künftigen Forderungen schützt!?

Alles natürlich abhängig von der Höhe der Reparaturosten, des Auftretens des Käufers etc...ist also nur so eine spontane Idee.

Grüße, rex
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#15
*winkt*

Soooo, Rückinfo...es hat sich viel getan...

Ich habe habe das Auto letztendlich zurückgekauft + Spesen für Ummeldung und ÖAMTC Prüfberichtskosten.
Habe also ca. 230.- "verloren".

Laut Anwald hätte ich mit dem Kä(u)fer streiten können...
Die Chancen stehen aufgrund ähnlicher Prozesse in der Vergangenheit bei 50/50.

Ich bin schliesslich den "leichteren" Weg gegangen, repariere jetzt den Wagen und verkaufe den nochmals mit einem BOMBEN-Kaufvertrag. *hehe*

Die Kosten für den Rechtsanwald üernimmt meine private Rechtschutzversicherung.

So etwas passiert mir garantiert kein 2.tes mal.

:blue:

So long.
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