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Half Life 2
#16
Wo steht, daß ich keinen NO-CD-Crack verwenden darf?
Ich spiele Battlefield 2 und benutze auch einen No-DVD-Crack.
Ich sehe doch nicht ein, daß mein DVD ständig mitläuft, was "Verschleiߟ", "Wärme" und "Krach" bedeutet. Auߟerdem ist das auf Dauer nicht gut für die DVD.
Ich habe dafür bezahlt dieses Spiel nutzen zu dürfen und nicht dafür daß ich dieses Spiel ausschliesslich dann nutzen darf wenn meine DVD eingelegt ist.
Selbst wenn ein Hersteller dieses ausdrücklich in der Anleitung vermerkt interessiert es mich nicht, denn ich habe dieser Bestimmung nicht zugestimmt.

Zum Thema Blood-Patch.
Warum verletzt man damit die Rechte der Programmierer? Man schreibt das Programm ja nicht um und fügt das Blut hinzu, sondern aktiviert lediglich diese Funktion, welche VON DEN PRORAMMIERERN selbst eingebaut wurde.
Das hat ausschlieߟlich mit den deutschen Gesetzen zu tun. Würde man das Spiel nicht verharmlosen (Bluteffekte entfernen, usw.) dürfte es in Deutschland wohl erst ab 18 verkauft werden und bevor der größte kundenkreis verloren geht (die 15-18 jährigen) wird das Spiel also entschärft.
Gruߟ, Holle.
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#17
@Holle bei der Installation der meiߟten Spiele, stimmst du ja sehr wohl den Bestimmungen zu. Nämlich bei der Installation musst du ja klicken, ob du dem EULA zustimmst oder nicht. Aber wie gesagt die Bestimmung verstehe ich auch nicht. Ich glaube es geht darum, eben illegale Benutzung auszuschlieߟen, schlielich könnte ich mir von dir ein Originaldatenträger leihen, das SPiel bei mir installieren, einen NoCD/DVD-Crack installieren, dir den Datenträger zurückgeben und wir könnten beide das Spiel spielen. Das soll durch das Verbot von solchen Cracks verhindert werden.

Im Falle eines Battlefield 2 lesen sich die Bestimmungen der Lizenzvereinbarung, die meiner Meinung nach z.B. auf Bloodpatches zutreffen würden so:

"Ohne schriftliche Genehmigung von Electronic Arts bist du ferner nicht berechtig, Dritten eine Lizenz an der Software zu erteilen oder die Software in nicht ausdrücklich gestatteter Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, die Software oder Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen (dieses Verbot gilt unter anderem auch für das Übersetzen, Abwandel und Weiterverwenden des Produktes in Teilen)."

Ähnlich liest sich das bei anderen Spielen. Es ist ja ein Abwandeln bzw. Übersetzen. Denn du hast ja die Lizenz nur für diese eine deutsche Version erworben.
was aber die Riesensauerei bei diesen Lizenzvereinbarungen ist, ist das man ihnen zustimmen muss oder man hat ganz viel Geld aus dem Fenster geworfen. Denn diese Lizenzvereinbarung bekommt man ja erst zu lesen, wenn man in das Handbuch schaut oder das Spiel installiert. Dafür muss man es aber auspacken. Und wenn es ausgepackt ist, kann man es in der Regel nicht mehr zurückgeben.
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#18
gths\;p=\"20664 schrieb:Da muss ich littlebigman zustimmen. Es gibt leider psychisch schwache Menschen und 12-15- Jährige Kinder, die eben einfach noch nicht reif genug sind, solche Spiele folgenfrei zu spielen und trotz der Altersfreigabe 16+ oder 18+ an solche Spiele gelangen. Sei es durch Kumpels, den großen Bruder oder verantwortungslose Eltern. Aber trotzdem ist es meiner Meinung nach keine Lösung, erwachsenen, mündigen Menschen das Spielen zu verbieten/einzuschränken. Da muss eine andere Lösung her, wie z.B. Kinder geschützt werden können, aber Erwachsene trotzdem so spielen können, wie sie es möchten und wie die Spieleentwickler es vorgesehen haben.

Die bisherige Jugendschutzpraxis ist vollkommen ausreichend. Die Spiele sind ab 18 und das reicht an gesetzlichen Massnahmen. Für alles andere sind die Eltern zuständig und zur Verantwortung zu ziehen.
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#19
gths\;p=\"20675 schrieb:bei der Installation der meiߟten Spiele, stimmst du ja sehr wohl den Bestimmungen zu. Nämlich bei der Installation musst du ja klicken, ob du dem EULA zustimmst oder nicht. Aber wie gesagt die Bestimmung verstehe ich auch nicht.
Viele dieser EULAs sind mit deutschem und europäischen Recht nicht vereinbar und somit nichtig. Z.B. darfst du von jedem Computerprogramm EINE Sicherungskopie erstellen, wenn du der rechtmäߟige Erwerber bist. Völlig egal, ob das Programm kopiergeschützt ist oder nicht. Nicht zu verwechseln mit einer Raubkopie!!
Wenn eine Sicherungskopie nicht möglich ist, muss dir der Hersteller im Falle eines Defekts oder Verlusts der CD/DVD Ersatz zukommen lassen.

gths\;p=\"20675 schrieb:Ich glaube es geht darum, eben illegale Benutzung auszuschlieߟen, schlielich könnte ich mir von dir ein Originaldatenträger leihen, das SPiel bei mir installieren, einen NoCD/DVD-Crack installieren, dir den Datenträger zurückgeben und wir könnten beide das Spiel spielen. Das soll durch das Verbot von solchen Cracks verhindert werden.
Die Weitergabe an Unberechtigte ist so oder so verboten. Das hat mit einem Crack direkt nichts zu tun.

gths\;p=\"20675 schrieb:"Ohne schriftliche Genehmigung von Electronic Arts bist du ferner nicht berechtig, Dritten eine Lizenz an der Software zu erteilen oder die Software in nicht ausdrücklich gestatteter Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, die Software oder Dokumentation zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen (dieses Verbot gilt unter anderem auch für das Übersetzen, Abwandel und Weiterverwenden des Produktes in Teilen)."
Z.T. nichtig, da folgende Gesetzesparagraphen gelten:
§ 69d UrhG
§ 69e UrhG


gths\;p=\"20675 schrieb:Ähnlich liest sich das bei anderen Spielen. Es ist ja ein Abwandeln bzw. Übersetzen. Denn du hast ja die Lizenz nur für diese eine deutsche Version erworben.
was aber die Riesensauerei bei diesen Lizenzvereinbarungen ist, ist das man ihnen zustimmen muss oder man hat ganz viel Geld aus dem Fenster geworfen. Denn diese Lizenzvereinbarung bekommt man ja erst zu lesen, wenn man in das Handbuch schaut oder das Spiel installiert. Dafür muss man es aber auspacken. Und wenn es ausgepackt ist, kann man es in der Regel nicht mehr zurückgeben.
Deshalb sind solche EULAs nichtig. Es gilt einzig und allein das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Siehe hierzu die Paragraphen §§ 69a-g UrhG und für Audio-CDs und sonstiges §§ 53 und 95a-d UrhG.
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