18.12.2007, 22:21
Schick, würden sich besonders mit einer Klarglasheckleuchte gut machen.
Hab hier nochmal was zu deiner Frage warum du für die Blinker nur die erforderliche E-Nr. brauchst.
Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis ist im § 19 StVZO geregelt. Zum Erlöschen der BE ist dort ausgeführt:
"Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Ãnderungen vorgenommen werden, durch die
1) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."
Erläuterung einiger Begriffe in dem zitierten Absatz:
Ãnderung: Damit ist jeder An-, Um- und Abbau von Teilen gemeint sowie der Ãnderung deren geometrischen oder physikalischen Eigenschaften.
Ãnderung der Fahrzeugart: In den Zulassungsvorschriften gibt es 8 Hauptgruppen von Kraftfahrzeugen (Kräder, PKW, LKW, Busse, Zugmaschinen, Anhänger, Arbeitsmaschinen und sonstige Kraftfahrzeuge. Baut jemand einen Omnibus zum Wohnmobil um, dann erlischt die Betriebserlaubnis.
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern: Damit ist jede Gefährdung der eigenen Person oder anderer gemeint. Definition nach Wikipedia.:"Eine Gefährdung als technischer Begriff bedeutet die Möglichkeit, dass eine Person, räumlich und/oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle zusammentreffen kann. Das Wirksamwerden der Gefahr führt zu einem Schaden, z.B. zu einer Verletzung, Erkrankung oder zum Tod. " Hier fehlt m.E. auch der Sach- und Vermögensschaden.
Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens. Das Motorrad wird durch Umbau lauter oder die Abgaswerte verschlechtern sich.
Gruß
Wepps
Hab hier nochmal was zu deiner Frage warum du für die Blinker nur die erforderliche E-Nr. brauchst.
Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis ist im § 19 StVZO geregelt. Zum Erlöschen der BE ist dort ausgeführt:
"Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Ãnderungen vorgenommen werden, durch die
1) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."
Erläuterung einiger Begriffe in dem zitierten Absatz:
Ãnderung: Damit ist jeder An-, Um- und Abbau von Teilen gemeint sowie der Ãnderung deren geometrischen oder physikalischen Eigenschaften.
Ãnderung der Fahrzeugart: In den Zulassungsvorschriften gibt es 8 Hauptgruppen von Kraftfahrzeugen (Kräder, PKW, LKW, Busse, Zugmaschinen, Anhänger, Arbeitsmaschinen und sonstige Kraftfahrzeuge. Baut jemand einen Omnibus zum Wohnmobil um, dann erlischt die Betriebserlaubnis.
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern: Damit ist jede Gefährdung der eigenen Person oder anderer gemeint. Definition nach Wikipedia.:"Eine Gefährdung als technischer Begriff bedeutet die Möglichkeit, dass eine Person, räumlich und/oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle zusammentreffen kann. Das Wirksamwerden der Gefahr führt zu einem Schaden, z.B. zu einer Verletzung, Erkrankung oder zum Tod. " Hier fehlt m.E. auch der Sach- und Vermögensschaden.
Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens. Das Motorrad wird durch Umbau lauter oder die Abgaswerte verschlechtern sich.
Gruß
Wepps
EX500D, 94er Candy Wine Red, 2in1 Cobra, 35er Höherlegung, BT 45, Wilbers Gabelfedern, Stahlflex-Bremsleitung, Heckumbau, getönte Heckleuchte, Tachostyling