16.02.2010, 17:57
Also wenn diese Quelle zuverlässig ist dann dürften es i.d.R nur 25€ Bußgeld sein:
Hier die alte Regelung:
Und die "moderne":
Hier noch die Quelle:
<!-- m --><a class="postlink" target="_blank" href="http://www.motorrad-recht.de/Content-pa-showpage-pid-10.html">http://www.motorrad-recht.de/Content-pa ... id-10.html</a><!-- m -->
Hier die alte Regelung:
Zitat:Das Problem ist bekannt: Nach der Ãnderung der StVZO zum 01.03.07 ist § 18 StVZO ersatzlos gestrichen worden. Damit fehlt nunmehr die Rechtsgrundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Praxis das Entfernen des DB-Killers mit einem Bußgeld von EUR 50,00 (+EUR 25,00 Verwaltungsgebühr) sowie 3 Punkten in der Verkehrssünderkartei zu ahnden.
Und die "moderne":
Zitat:So beginnt Ziff. 330000 des TBK mit einem Bußgeld von EUR 25,00 für das in Betrieb nehmen eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugs.
Die Betriebnahme eines solchen Fahrzeugs mit Gefährdung ist in Ziff. 330606 zu finden. Hier ist als weitere Voraussetzung eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genannt.
Als weiteres Argument gegen eine undifferenzierte Betrachtung des § 30 StVZO lässt sich ebenfalls anführen, dass auch die BKatV in Ziff. 214.2 Beispiele für eine wesentliche Gefährdung nennt, nämlich Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen. Demnach erscheint es gerade nicht ausreichend, dass durch das Entfernen des DB-Eaters eine abstrakte Gefahr geschaffen wird.
Im Ergebnis bleibt es also dabei, eine Ahndung ist derzeit nur mit EUR 25,00 möglich.
Auch aus den Regelungen der FZV ergibt sich keine andere Würdigung.
Hier noch die Quelle:
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