12.07.2010, 06:29
Moinsen,
§54 StVZO (Fahrtrichtungsanzeiger):
An Krafträdern:
...paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein.
Zum Thema Spiegel
Nach EG Norm (RiLi 97/24 EG) muss die Spiegelfläche 69 cm² sein; so soll ein runder Spiegel nicht weniger als 94 mm im Durchmesser betragen, ein rechteckiger Spiegel soll ca. 15 x 10 cm messen (EG-Norm gilt für nach EU-Recht zugelassenen Fahrzeuge. Diese Spiegel müssen dann auch eine e*-Kennzeichnung tragen).
Grüße, Sascha
§54 StVZO (Fahrtrichtungsanzeiger):
An Krafträdern:
...paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein.
Zum Thema Spiegel
Nach EG Norm (RiLi 97/24 EG) muss die Spiegelfläche 69 cm² sein; so soll ein runder Spiegel nicht weniger als 94 mm im Durchmesser betragen, ein rechteckiger Spiegel soll ca. 15 x 10 cm messen (EG-Norm gilt für nach EU-Recht zugelassenen Fahrzeuge. Diese Spiegel müssen dann auch eine e*-Kennzeichnung tragen).
Grüße, Sascha


