29.05.2011, 15:27
Das Straßenverkehrsrecht sieht genau sieben Fälle vor, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt:
1. Das Fahrzeug wird entgültig stillgelegt
Dies tritt auch automatisch ein, wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet war.
2. Die Zulassungsstelle entzieht die BE ausdrücklich
Dieser Fall wäre denkbar, wenn Mängel auch nach wiederholter Aufforderung nicht behoben werden oder die Kfz-Steuer oder Haftpflichtversicherung nicht bezahlt werden. Dies kommt aber nur in Ausnahmefällen vor.
3. Eine erforderliche Ãnderungsabnahme wird nicht unverzüglich durchgeführt
Wann eine Ãnderungsabnahme erforderlich ist steht im Prüfzeugnis. Der Knackpunkt liegt im Wort "unverzüglich". Das BGB sieht darin im Allgemeinen eine Frist von 3 Werktagen. Da wir hier aber im StVZO-Bereich sind, ist das lediglich ein Anhaltspunkt. Eine Definition zum Begriff "unverzüglich" lautet "ohne schuldhafte Verzögerung". Das bedeutet also, wer nach der Ãnderung in Urlaub fährt, ins Krankenhaus muss oder ähnliches verschuldet keinen Verzug. Ãhnlich sieht es mit dem Wochenende aus, an dem ja keine Prüfstellen offen sind. Das Ganze ist aber mit Vorsicht zu genießen, da immer eine Portion Ermessen mit im Spiel ist.
4.Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Ãnderungen nicht beachtet
Das betrifft den An- oder Einbau von Teilen mit einer Teilegenehmigung wie ABE oder ECE/EG-Genehmigung. Für diese Teile ist häufig keine (bei ECE/EG-Genehmigung nie) eine Ãnderungsabnahme vorgeschrieben. Werden die Auflagen im Prüfzeugnis jedoch nicht beachtet, erlischt die BE des Fahrzeugs.
5. Technische Ãnderungen, die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern
Hier bedeutet verschlechtern jedoch unter die Grenzwerte bei Erstzulassung. Wer also einen leiseren Endschalldämpfer oder einen Kat nachrüstet und diesen später wieder ausbaut verliert die BE nicht, da sich das Abgas- bzw. Geräuschverhalten zwar verschlechtert, aber nicht unterhalb der ursprünglichen Werte. Bei Nachrüstendschalldämpfern bestätigt das beigelegte Gutachten, dass die gültigen Grenzwerte nicht unterschritten werden.
6. Technische Ãnderungen, durch welche die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
Also z.B. PKW in Wohnmobil, PKW geschlossen in PKW offen
7. Technische Ãnderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
Es heißt ausdrücklich "Verkehrsteilnehmer" und nicht "andere Verkehrsteilnehmer". Damit ist der Fahrer selbst eingeschlossen. Dies dürfte der häufigste und auch der am umstrittenste Grund sein, weshalb ein Fahrzeug seine Betriebserlaubnis verliert.
Zur Beurteilung gibt es einen Beispielkatalog mit Richtliniencharakter, den Sachverstand eines Prüfers und einige Gerichturteile.
Beispiele, die zum Erlöschen der BE führen sind z.B. Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung, Sonnenschutzblende am oberen Rand der Windschutzscheibe, ungenehmigter Überrollbügel, Austausch des Luftansaugtrichters (betrifft Abgas-/Geräuschverhalten), Kürzen von Schraubendruckfedern, Verwendung von Nebelschlußleuchten als Bremsleuchten.
Beispiele für Nicht-Erlöschen sind: Lauflicht im Kühlergrill (hier sieht man, wie schmal der Grat ist. Die falschen Bremslichter und das Lauflicht sind beides unzulässige lichttechnische Einrichtungen, werden aber einmal als Gefährdung und einmal als Unvorschriftsmäßigkeit bewertet),nachträglicher Einbau einer Gasstandheizung, Abweichung der Größe eines Fahrzeugreifens.
Näheres zu einem Beispielkatalog siehe auch: VkBl. 1999,455 (aber das müsste ich erst raussuchen....)
Ohne Gewährleistung, Sascha
1. Das Fahrzeug wird entgültig stillgelegt
Dies tritt auch automatisch ein, wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet war.
2. Die Zulassungsstelle entzieht die BE ausdrücklich
Dieser Fall wäre denkbar, wenn Mängel auch nach wiederholter Aufforderung nicht behoben werden oder die Kfz-Steuer oder Haftpflichtversicherung nicht bezahlt werden. Dies kommt aber nur in Ausnahmefällen vor.
3. Eine erforderliche Ãnderungsabnahme wird nicht unverzüglich durchgeführt
Wann eine Ãnderungsabnahme erforderlich ist steht im Prüfzeugnis. Der Knackpunkt liegt im Wort "unverzüglich". Das BGB sieht darin im Allgemeinen eine Frist von 3 Werktagen. Da wir hier aber im StVZO-Bereich sind, ist das lediglich ein Anhaltspunkt. Eine Definition zum Begriff "unverzüglich" lautet "ohne schuldhafte Verzögerung". Das bedeutet also, wer nach der Ãnderung in Urlaub fährt, ins Krankenhaus muss oder ähnliches verschuldet keinen Verzug. Ãhnlich sieht es mit dem Wochenende aus, an dem ja keine Prüfstellen offen sind. Das Ganze ist aber mit Vorsicht zu genießen, da immer eine Portion Ermessen mit im Spiel ist.
4.Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Ãnderungen nicht beachtet
Das betrifft den An- oder Einbau von Teilen mit einer Teilegenehmigung wie ABE oder ECE/EG-Genehmigung. Für diese Teile ist häufig keine (bei ECE/EG-Genehmigung nie) eine Ãnderungsabnahme vorgeschrieben. Werden die Auflagen im Prüfzeugnis jedoch nicht beachtet, erlischt die BE des Fahrzeugs.
5. Technische Ãnderungen, die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern
Hier bedeutet verschlechtern jedoch unter die Grenzwerte bei Erstzulassung. Wer also einen leiseren Endschalldämpfer oder einen Kat nachrüstet und diesen später wieder ausbaut verliert die BE nicht, da sich das Abgas- bzw. Geräuschverhalten zwar verschlechtert, aber nicht unterhalb der ursprünglichen Werte. Bei Nachrüstendschalldämpfern bestätigt das beigelegte Gutachten, dass die gültigen Grenzwerte nicht unterschritten werden.
6. Technische Ãnderungen, durch welche die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
Also z.B. PKW in Wohnmobil, PKW geschlossen in PKW offen
7. Technische Ãnderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
Es heißt ausdrücklich "Verkehrsteilnehmer" und nicht "andere Verkehrsteilnehmer". Damit ist der Fahrer selbst eingeschlossen. Dies dürfte der häufigste und auch der am umstrittenste Grund sein, weshalb ein Fahrzeug seine Betriebserlaubnis verliert.
Zur Beurteilung gibt es einen Beispielkatalog mit Richtliniencharakter, den Sachverstand eines Prüfers und einige Gerichturteile.
Beispiele, die zum Erlöschen der BE führen sind z.B. Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung, Sonnenschutzblende am oberen Rand der Windschutzscheibe, ungenehmigter Überrollbügel, Austausch des Luftansaugtrichters (betrifft Abgas-/Geräuschverhalten), Kürzen von Schraubendruckfedern, Verwendung von Nebelschlußleuchten als Bremsleuchten.
Beispiele für Nicht-Erlöschen sind: Lauflicht im Kühlergrill (hier sieht man, wie schmal der Grat ist. Die falschen Bremslichter und das Lauflicht sind beides unzulässige lichttechnische Einrichtungen, werden aber einmal als Gefährdung und einmal als Unvorschriftsmäßigkeit bewertet),nachträglicher Einbau einer Gasstandheizung, Abweichung der Größe eines Fahrzeugreifens.
Näheres zu einem Beispielkatalog siehe auch: VkBl. 1999,455 (aber das müsste ich erst raussuchen....)
Ohne Gewährleistung, Sascha


