10.01.2007, 00:06
Zitat:2.1 Begrenzungsleuchten
(Fundstelle: 93/92/EWG; StVZO § 51)
Vorhandensein: nach EG-Rili vorgeschrieben,
nach StVZO zulässig
Anzahl: eine, nach EG-Rili auch zwei
in der Breite: symmetrisch zur Längsmitte;
nach StVZO nur im Scheinwerfer
in der Höhe: 350...1200 mm; nach StVZO bis 1500 mm
OK, nach STVO nicht vorgeschrieben, aber wir wollen doch eh alle nach EG Richtllinien geprüft werden, oder?
Außerdem ist es mit Sicherheit so, dass, wenn die bei der Zulassung ein Standlicht hat, sich der Standard nicht verschlechtern darf - da bin ich mir ziemlich sicher.
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Björn
"Damit das Mögliche entsteht, muss immer wieder das Unmögliche versucht werden."
Hermann Hesse, Das Glasperlenspiel
Hermann Hesse, Das Glasperlenspiel