03.06.2013, 20:26
Das sollte kein Problem sein.
"Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre, beginnend mit Übergabe der Kaufsache"
Außerdem sollte er das als Händler besser wissen. Zur Not würd ich mal "Anwalt" anklingen lassen.
Gruß, Tilli
"Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre, beginnend mit Übergabe der Kaufsache"
Außerdem sollte er das als Händler besser wissen. Zur Not würd ich mal "Anwalt" anklingen lassen.
Gruß, Tilli
Brummbrumm