05.03.2014, 06:53
(04.03.2014, 23:18)flitzdüse89 schrieb: Hab bisher immer die Unbedenklichkeitsbescheinigung von Bridgestone mitgeführt (siehe Link aus Beitrag Nr. 2 von Tilli), auf der steht ganz unten folgendes:
"Eine amtliche Befassung sowie die Änderung der Fahrzeug-Papiere sind nicht erforderlich".
Richtig, jetzt wo du es zitierst dämmerts, da gabs doch was. Und der Satz darüber bringt Klarheit:
Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen an einem Fahrzeug im Originalzustand gemäß ABE bzw. EG-BE unter Beachtung der ggf. genannten Auflagen, stellt bei Einhaltung der unter Kapitel I Anhang III der Richtlinie 97/24/EG zur Reifenbreite einzuhaltende Forderungen keine Änderung im Sinne des §19 Abs. 2 StVZO dar, somit ist eine Änderungsabnahme im Sinne des §19 Abs. 3 StVZO nicht erforderlich.
Auf Deutsch: Änderungen der Breite müssen eingetragen werden - sofern es sich nach Richtlinie 97/24/EG überhaupt um eine "Änderung" handelt.
In dem Fall ist dem aber nicht so, die Begründung liefert die Richtlinie:
3.1.4.2 Sie darf diese Breite bis zu dem in Anlage 4 dieses Anhangs angegebenen Wert oder -für Reifen, deren Größenbezeichnung dort nicht aufgeführt sind – um folgende Prozentwerte überschreiten:
+ 10% bei einem Felgendurchmesser Kennzahl >= 13 (330 mm, Anm rex)
+ 8 % bei einem Felgendurchmesser Kennzahl <= 12 (305 mm, Anm. rex)
So, jetzt bin ich wach.