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Suche Bilder von Verkleidungsblinker (angebaut)
#7
(20.08.2014, 16:48)flitzdüse89 schrieb: Hier ist ein Foto von meiner Flitzdüse mit ihren Verkleidungsblinkern:

Meine Galerie

Die originalen Blinkeraussparungen mussten mit dem Dremel etwas bearbeitet werden (aus 2 Löchern für Blinkerarm und Kabel musste 1 großes ovales Loch werden um den Gewindekörper der Verkleidungsblinker nach innen durchstecken zu können).

Mir gefallen sie super, sind im ausgeschaltenen Zustand schön unauffällig (in Ansbach am Treffen lief mal jemand ein paar Minuten um meine Kleine herum um die Blinker zu suchen Big Grin) und leuchten hell genug wenn sie blinken.

Damals hab ich mich nicht um irgendwelche Abstände geschert, einfach montiert und gefahren, auch beim TÜV-Besuch gab es keine Probleme.

Aber was die anderen sagen ist trotzdem nicht zu vernachlässigen, nur weil ein TÜV drüber weg sieht, muss es nicht überall klappen.
So flach wie die Dinger an der Verkleidung anliegen, sieht man sie halt kaum von vorne.

Ich möchte sie mir wieder montieren, werde diesmal aber vorher zum TÜV um das abzuklären, bevor ich an meiner neuen Kanzel mit dem Dremel rumschleife.

Wenn sie es nicht akzeptieren, muss ich mir halt was anderes einfallen lassen.

Weiss jemand, ob man vorne auch zusätzliche Blinker haben darf?
Angenommen, man will unbedingt die Verkleidungsblinker, diese genügen aber nicht den TÜV-Anforderungen... man montiert dann z.Bsp. zusätzlich dazu Lenkerendenblinker, die den Anforderungen entsprechen... dürfte man die Verkleidungsblinker dann trotzdem dran lassen und angeschlossen lassen (wären dann vorne halt 4 statt 2 Blinker) oder dürfen nur 2 Stück montiert sein?

Grüßle Sabse Wink

Erst einmal vielen dank für das bild Smile
Sieht doch sehr gut und stimmig aus!!
Denke aber nicht das es wirklich konform ist wenn es
drauf ankommt (Unfall zb)
Hab mir mal die Bestimmungen raus gesucht,
das ist auch noch abhängig vom Baujahr, wie weit sie vom
Scheinwerfer entfernt sein dürfen etc.
Unterscheidung noch in StvO oder EG Zulassung,
musst du mal Goggeln, weis nicht was ich hier für Links posten darf.

Und ob 6 Blinker zulässig sind, dazu mal das:

§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind


2. an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,".

Wichtig ist also auch noch, Birne einfach rausschrauben
ist nicht zulässig, da alles was verbaut ist, auch funktionieren muss!
Und die vorderen dürfen nach hinten nicht zu sehen sein.

Hab dir mal ne PN gesendet, lies dir das mal durch Wink

Gruss Rico
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Suche Bilder von Verkleidungsblinker (angebaut) - von venuel79 - 17.08.2014, 18:00
RE: Suche Bilder von Verkleidungsblinker (angebaut) - von venuel79 - 19.08.2014, 18:59
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