(08.04.2016, 17:05)c-de-ville schrieb:(08.04.2016, 16:11)DerFussel schrieb: Für Kurzzeitkennzeichen...brauchst du nicht unbedingt TÜV...wenn du keinen hast, darfst halt nur bis zur nächsten HU-Werkstatt fahren.
Und somit für diesen Zweck auch ausreichend... (sofern HU-Werkstatt im Zulassungsbezirk bzw. angrenzenden Zulassungsbezirk.
Ist das sicher, hast Du das schon gemacht?
Ich habe gehört/ gelesen, das man für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichen einen gültigen TÜV-Bericht vorlegen muss.
Gruß c-de-ville
Also ich arbeite auf der Zulassungsstelle, also sollte meine Aussage schon zu 100% stimmen

Also für Kurzzeitkennzeichen:
Fahrzeugpapiere (bei uns reicht z.B. auch ne Kopie)
Fahrzeug MUSS abgemeldet sein
eVB-Nummer, aber das sollte klar sein, ohne Versicherung gibts nunmal keine Zulassung...egal welcher Art (außer Sportbootanhänger und div. Anhänger, die über das Zugfahrzeug versichert sind)
HU-Bericht (wenn keine gültige HU, dann gibts die Kurzzeitkennzeichen mit Einschräkungen -> Fahrt zur nächsten Werkstatt um HU zu erledigen und Weg zurück, sofern nicht bestanden, bzw. nach bestandener HU, kann dann auch die Überführung erfolgen und man darf außerhalb des Zulassungsbezirkes fahren)
Neu ist dabei (also seit April 2015), dass man diese Kurzzeitkennzeichen auch wieder am Standort des Fahrzeuges bekommen kann (Nachweis z.B. durch Kaufvertrag)
Bei einer richtigen Zulassung...das ist korrekt, muss natürlich eine gültige HU nachgewiesen werden.
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