12.09.2007, 21:46
Hi gloom;
nur mal so:
§17 Abs. 3 StVO (Auszug) :hae:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Das sagt eigentlich bzgl der Nebelwerfer alles. Tagesfahrleuchten, so wie alle lichttechnischen Einrichtungen, sind dann "legal", wenn sie mit einem e- Prüfzeichen versehen sind :lupe:
Zu § 49a StVZO
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der StVZO),
4. Arbeitsscheinwerfer an
1. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
2. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
schaue auch hier: <!-- m --><a class="postlink" href="http://mitglied.lycos.de/Autoelektrik/Egh.htm#Aj">http://mitglied.lycos.de/Autoelektrik/Egh.htm#Aj</a><!-- m -->
Vielleicht hilft Dir das weiter...
Grüße, Sascha
nur mal so:
§17 Abs. 3 StVO (Auszug) :hae:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Das sagt eigentlich bzgl der Nebelwerfer alles. Tagesfahrleuchten, so wie alle lichttechnischen Einrichtungen, sind dann "legal", wenn sie mit einem e- Prüfzeichen versehen sind :lupe:
Zu § 49a StVZO
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der StVZO),
4. Arbeitsscheinwerfer an
1. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
2. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
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Grüße, Sascha
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