18.10.2007, 10:54
joerch\;p=\"51157 schrieb:Wenn Sie Dir den Lappen wegnehmen wollen ( von wegen 2x innerhalb eines Jahres mehr als 25km/h zu schnell oder so) kannst Du bzw Dein Anwalt Tateinheit anführen da Du innerhalb der 2km zwischen den Blitzern nur noch beschleunigt und nicht gebremst hast
Moinsen,
super Hinweis, ich glaube aber, dass es auf die Ãrtlichkeit ankommt. Wenn man zwischendurch durch Verkehrszeichen zum Anhalten gezwungen wird, oder eine Ampel zwischen geschaltet ist, kann ich mir Tateinheit nicht vorstellen. Aber einen Versuch wäre es auf alle Fälle wert, kann man aber nur von der Strecke abhängig machen.
Tateinheit:
Tateinheit ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Sie liegt nach § 52 StGB immer dann vor, wenn eine und dieselbe Handlung ein oder mehrere Strafgesetze mehrfach verletzt. Als Rechtsfolge wird nur auf eine Strafe erkannt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.
Die Abgrenzung zur Tatmehrheit ist differenziert in der Lehre entwickelt worden. Dauerdelikte und mehraktige wie zusammengesetzte Delikte stellen in der Regel nur einen Straftatbestand dar. Wird der Unrechtserfolg in derselben Tatsituation unselbstständig intensiviert, liegt ebenfalls nur ein Straftatbestand vor. Tateinheit ist in diesen Fällen daher nicht anzunehmen. Fortsetzungstaten fallen ebenfalls nicht darunter, nachdem der Bundesgerichtshof diese 1994 praktisch abgeschafft hat.
Auf der zweiten Stufe ist daher zu fragen, ob überhaupt eine Handlungseinheit vorliegt. Dabei ist der Begriff der Handlungseinheit weit zu verstehen. Die Handlung im natürlichen Sinn ergibt sich daraus, dass aufgrund eines Willensentschlusses eine körperliche Bewegung anschließt. Die natürliche Handlungseinheit zeitigt einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bei mehreren gleichartigen Begehungsweisen die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind. Die juristische Handlungseinheit ergibt sich bei der Verbindung von mehraktigen Delikten, bei gleichzeitiger Begehung von Dauerdelikten sowie durch die Klammerwirkung verschiedener Deliktstypen.
Ist danach eine Handlungseinheit zu bejahen, ist zu prüfen, ob Gesetzeskonkurrenz vorliegt. Liegen lediglich Qualifikationen, Privilegierungen, subsidiäre Delikte oder mitbestrafte Begleittaten vor, scheidet eine Tateinheit aus. Im übrigen kommt Tateinheit nach § 52 StGB (sog. Idealkonkurrenz) in Betracht. :prof: :prof:
(geil, oder - das muss man erst mal sacken lassen
Aber erst mal abwarten, was wirklich auf Dich zukommt, vielleicht ja auch gar nix!! :flehan: :flehan:
Grüße, Sascha


