06.11.2007, 10:55
Moinsen an alle,
habe mir mal die EWG Vorschriften herausgesucht, und folgendes gelesen:
Artikel 1 Richtlinie 93/92 EWG vom 29.10.1993
Diese Richtlinie gilt für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignal-
einrichtungen an allen Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der
Richtlinie 92/61/EWG.
Artikel 1 Richtlinie 92/61 EWG vom 30.06.1992
....gilt nicht für
â Fahrzeuge, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie
bereits in Betrieb waren,....
Richtlinie 93/92 EWG
6.4. Bremsleuchten
6.4.1. Anzahl: eine oder zwei.
6.4.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.4.3. Anordnung
6.4.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind
zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.4.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1 500 mm über
dem Boden.
6.4.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
Also sehe ich das so, dass Krafträder, die vor dem 30.06.1992 zugelassen sind, eine, Fahrzeuge die danach zugelassen sind, eine zweite Bremsleuchte haben dürfen, deren Anbau dann der Richtlinie entspricht.
Für Fahrzeuge vor dem Stichtag gilt dann § 53 StVZO, somit dürfen (Zumindest in Deutschland) diese Fahrzeuge nur ein Bremsleuchte haben...
Was ich nun nicht weiß, ist wie zwei Bremsleuchten angeordnet sein müssen:
Sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Heißt das nun, die müssen nebeneinander sein, oder geht auch übereinander, was man ja öfters bei den großen Gold Wings o.ä. sieht, oder auch wenn man ein solches Koffersystem wie Fle es hat verbaut...
[Bild: http://www.smilieportal.de/smilies/verschiedene/58.gif]
Grüße, Sascha
habe mir mal die EWG Vorschriften herausgesucht, und folgendes gelesen:
Artikel 1 Richtlinie 93/92 EWG vom 29.10.1993
Diese Richtlinie gilt für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignal-
einrichtungen an allen Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der
Richtlinie 92/61/EWG.
Artikel 1 Richtlinie 92/61 EWG vom 30.06.1992
....gilt nicht für
â Fahrzeuge, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie
bereits in Betrieb waren,....
Richtlinie 93/92 EWG
6.4. Bremsleuchten
6.4.1. Anzahl: eine oder zwei.
6.4.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.4.3. Anordnung
6.4.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen, wenn nur eine Bremsleuchte vorhanden ist. Sind
zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.4.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1 500 mm über
dem Boden.
6.4.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
Also sehe ich das so, dass Krafträder, die vor dem 30.06.1992 zugelassen sind, eine, Fahrzeuge die danach zugelassen sind, eine zweite Bremsleuchte haben dürfen, deren Anbau dann der Richtlinie entspricht.
Für Fahrzeuge vor dem Stichtag gilt dann § 53 StVZO, somit dürfen (Zumindest in Deutschland) diese Fahrzeuge nur ein Bremsleuchte haben...
Was ich nun nicht weiß, ist wie zwei Bremsleuchten angeordnet sein müssen:
Sind zwei Bremsleuchten vorhanden, so müssen deren Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
Heißt das nun, die müssen nebeneinander sein, oder geht auch übereinander, was man ja öfters bei den großen Gold Wings o.ä. sieht, oder auch wenn man ein solches Koffersystem wie Fle es hat verbaut...
[Bild: http://www.smilieportal.de/smilies/verschiedene/58.gif]
Grüße, Sascha