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Probezeit
#18
Moinsen;

Maßnahmen der Fahrerlaubnis-Behörde

Erstmaliger Verkehrsverstoß:

Bei erstmaligem Verkehrsverstoß nach Abschnitt A oder zweimaligem Verstoß nach Abschnitt B der Anlage 12 FeV ordnet die FE-Behörde innerhalb einer angemessenen Frist (meist 2 bis 3 Monate) die Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule an (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG). Die Teilnahme an dem Seminar ist zwingend. Infolgedessen muss der Betroffene auch dann teilnehmen, wenn er bereits kurz vorher freiwillig an einem Aufbauseminar zum Abbau von Punkten teilgenommen hat. Kommt der Betroffene der Anordnung nicht fristgemäߟ nach, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und die Probezeit ruht. Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem Nachschulungskurs nachgewiesen werden kann. Auߟerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere zwei Jahre.

Wiederholter bzw. zweiter Verkehrsverstoß

Bei einem erneuten Verstoß innerhalb der Probezeit gegen die in Anlage 12 FeV aufgeführten Zuwiderhandlungen hat die FE-Behörde den Betroffenen schriftlich zu verwarnen und auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten hinzuweisen. Die 2-Monatsfrist soll eine möglichst rasche Beratung nach dem Verkehrsverstoss gewährleisten, weil andernfalls subjektive Verdrängungsmechanismen den Erfolg in Frage stellen können. Eine Verpflichtung zur Beratung ist weder vorgesehen, noch führt die Nichtteilname zu fahrerlaubnisrechtlichen Folgen. Bedeutung kann die Nichtteilname bei einer Neuerteilung nach einem FE-Entzug aufgrund eines dritten Verstoßes gewinnen, weil fehlende Beratung auf mangelnde Bereitschaft des Betroffenen hindeutet, sich um ein sozialangepasstes und normgerechtes Verhalten zu bemühen. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung kann zu einem Punktabzug führen, wenn der Fahranfänger die Bescheinigung des Verkehrspsychologen bei der FE-Behörde vorlegt.

Dritter Verkehrsverstoß:

Bei einem dritten Verstoß muss die FE-Behörde (zwingend) für die Dauer von mindestens drei Monaten die Fahrerlaubnis entziehen. Die Probezeit ruht. Der Führerschein ist der FE-Behörde auszuhändigen. Die Sperrfrist von 3 Monaten beginnt (erst) mit Ablieferung des Führerscheins. Hat der Betroffene den Führerschein noch in Besitz, macht er sich nach § 21 StVG strafbar, wenn er in dieser Zeit Kraftfahrzeuge fährt.

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Grüߟe, Sascha
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Probezeit - von Martin86 - 10.02.2008, 14:08
[Kein Betreff] - von squaredancer - 10.02.2008, 15:02
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