11.06.2008, 23:11
Pakonti\;p=\"75114 schrieb:Schau mal hier rein
Genau, oder vielleicht mal hier!
Dann noch das:
Fahrtenbuchauflage, § 31a StVZO
Die Behörde kann gemäß § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Ein Fahrtenbuch darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs setzt kein Verschulden des Halters voraus. Sie ist jedoch unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig wäre.
Ob eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden darf oder nicht, richtet sich auch danach, wie der Betroffene sich im Ermittlungsverfahren verhalten hat, insbesondere wie er an den Ermittlungen mitgewirkt hat oder nicht....
Dazu kommt noch, dass sie Auferlegung eines Fahrtenbuches natürlich kostenpflichtig gegenüber dem Betroffenen ist. Bei uns kostet die Auferlegung Euro 75,- zzgl Bearbeitungsgebühr... meistens übersteigt man damit noch das Bußgeld...
Aber ich würde nun erst mal abwarten, ob Dein Freund überhaupt eine Anhörung bekommt, denn schließlich muss sich der Messbeamte ja das Kennzeichen notiert haben...
![Rolleyes Rolleyes](https://gpz.info/images/smilies/icon/rolleyes.gif)
Grüße, Sascha