04.04.2009, 20:44
Ne, ich wollte doch keine zwei autos mit einmal überholen. Habe gerade meinen Unfallbericht geschrieben, könnt ihr euch ja durch lesen:
Meinen Überhohlvorgang habe ich damit begonnen, dass ich den Verkehr beobachtet habe. Als die Situation für mich geklärt war und der Gegenverkehr vorbei gefahren ist, habe ich zum Überholvorgang angesetzt.
Kurz nach dem Anfang des Überhohlvorganges, als ich ca. bei der 1.Hälfte, des zu überholenden Autos war, fing der VW Golf, welches vor dem zu überholenden Kraftfahrzeug fuhr zu bremsen und zu blinken an und fuhr nach links auf den Plus-Parkplatz. Als ich die Blinker bemerkte, leitete ich sofort einen Bremsvorgang ein, jedoch fuhr der VW Golf los und es reichte nicht mehr um eine Kollision zu vermeiden, somit traf ich ihn am linken Heck.
Beim Überhohlvorgang hatte ich ca.40 km/h auf meinem Tacho zu stehen und zum Zeitpunkt der Kollision geschätzte 10 km/h.
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Meinen Überhohlvorgang habe ich damit begonnen, dass ich den Verkehr beobachtet habe. Als die Situation für mich geklärt war und der Gegenverkehr vorbei gefahren ist, habe ich zum Überholvorgang angesetzt.
Kurz nach dem Anfang des Überhohlvorganges, als ich ca. bei der 1.Hälfte, des zu überholenden Autos war, fing der VW Golf, welches vor dem zu überholenden Kraftfahrzeug fuhr zu bremsen und zu blinken an und fuhr nach links auf den Plus-Parkplatz. Als ich die Blinker bemerkte, leitete ich sofort einen Bremsvorgang ein, jedoch fuhr der VW Golf los und es reichte nicht mehr um eine Kollision zu vermeiden, somit traf ich ihn am linken Heck.
Beim Überhohlvorgang hatte ich ca.40 km/h auf meinem Tacho zu stehen und zum Zeitpunkt der Kollision geschätzte 10 km/h.
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
