11.10.2009, 12:39
Hmmmh,
ich glaube Dein Nachbar muss mal zu einem Therapeuten... da stimmt was nicht.
§17 Beleuchtung
Abs. 4....
Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Aber dann geht's weiter:
Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, .....dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
Auch, wenn also Dein Nachbar formell im Recht sein könnte, würde ich ihm oben genannten Weg aufzeigen
Grüße, Sascha
ich glaube Dein Nachbar muss mal zu einem Therapeuten... da stimmt was nicht.
§17 Beleuchtung
Abs. 4....
Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Aber dann geht's weiter:
Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, .....dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
Auch, wenn also Dein Nachbar formell im Recht sein könnte, würde ich ihm oben genannten Weg aufzeigen
Grüße, Sascha


