14.10.2009, 14:40
Nun ja ich bin der Meinung der oben genannte Paragraph gilt nur für unmarkierte Stellflächen. Das mit dem Prallelparken stimmt natürlich, jedoch darf das KRAD bei gegebenen Straßenverhältnissen (Längs- oder Querneigung) aus Sicherheitsgründen schräg gestellt werden. Dies ist zwar nicht gerichtlich verankert wird aber vom Ordnungsamt sowie der Polizei gemein hin toleriert.
Hab ich das richtig verstanden das dein netter Nachbar/Nachbarin dir einfach so einen Strafzettel geschrieben hat? Also gar nicht beim Ordnungsamt etc. tätig ist? Sollte dem so sein, so gilt auch soetwas als Amtsanmaßung.
[Edit]Okay ich interpretiere mal "Freund und Helfer" als Ordnungshüter. Mein Tipp einfach mal das Gespräch suchen. Die meisten grünen sind angenehmer als ihr Ruf. Einfach das Problem mal erklären, vielleicht stellt sich ja ein bisschen verständnis beim gegenüber ein.
Hab ich das richtig verstanden das dein netter Nachbar/Nachbarin dir einfach so einen Strafzettel geschrieben hat? Also gar nicht beim Ordnungsamt etc. tätig ist? Sollte dem so sein, so gilt auch soetwas als Amtsanmaßung.
[Edit]Okay ich interpretiere mal "Freund und Helfer" als Ordnungshüter. Mein Tipp einfach mal das Gespräch suchen. Die meisten grünen sind angenehmer als ihr Ruf. Einfach das Problem mal erklären, vielleicht stellt sich ja ein bisschen verständnis beim gegenüber ein.
