Wenn man den Bugspoiler abnimmt und dann ohne fährt, ist das dann eine bauartliche Ãnderung, die zum erlöschen der Betriebserlaubnis führt?
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Das Straßenverkehrsrecht sieht genau sieben Fälle vor, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt:
1. Das Fahrzeug wird entgültig stillgelegt
Dies tritt auch automatisch ein, wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet war.
2. Die Zulassungsstelle entzieht die BE ausdrücklich
Dieser Fall wäre denkbar, wenn Mängel auch nach wiederholter Aufforderung nicht behoben werden oder die Kfz-Steuer oder Haftpflichtversicherung nicht bezahlt werden. Dies kommt aber nur in Ausnahmefällen vor.
3. Eine erforderliche Ãnderungsabnahme wird nicht unverzüglich durchgeführt
Wann eine Ãnderungsabnahme erforderlich ist steht im Prüfzeugnis. Der Knackpunkt liegt im Wort "unverzüglich". Das BGB sieht darin im Allgemeinen eine Frist von 3 Werktagen. Da wir hier aber im StVZO-Bereich sind, ist das lediglich ein Anhaltspunkt. Eine Definition zum Begriff "unverzüglich" lautet "ohne schuldhafte Verzögerung". Das bedeutet also, wer nach der Ãnderung in Urlaub fährt, ins Krankenhaus muss oder ähnliches verschuldet keinen Verzug. Ãhnlich sieht es mit dem Wochenende aus, an dem ja keine Prüfstellen offen sind. Das Ganze ist aber mit Vorsicht zu genießen, da immer eine Portion Ermessen mit im Spiel ist.
4.Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Ãnderungen nicht beachtet
Das betrifft den An- oder Einbau von Teilen mit einer Teilegenehmigung wie ABE oder ECE/EG-Genehmigung. Für diese Teile ist häufig keine (bei ECE/EG-Genehmigung nie) eine Ãnderungsabnahme vorgeschrieben. Werden die Auflagen im Prüfzeugnis jedoch nicht beachtet, erlischt die BE des Fahrzeugs.
5. Technische Ãnderungen, die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern
Hier bedeutet verschlechtern jedoch unter die Grenzwerte bei Erstzulassung. Wer also einen leiseren Endschalldämpfer oder einen Kat nachrüstet und diesen später wieder ausbaut verliert die BE nicht, da sich das Abgas- bzw. Geräuschverhalten zwar verschlechtert, aber nicht unterhalb der ursprünglichen Werte. Bei Nachrüstendschalldämpfern bestätigt das beigelegte Gutachten, dass die gültigen Grenzwerte nicht unterschritten werden.
6. Technische Ãnderungen, durch welche die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
Also z.B. PKW in Wohnmobil, PKW geschlossen in PKW offen
7. Technische Ãnderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
Es heißt ausdrücklich "Verkehrsteilnehmer" und nicht "andere Verkehrsteilnehmer". Damit ist der Fahrer selbst eingeschlossen. Dies dürfte der häufigste und auch der am umstrittenste Grund sein, weshalb ein Fahrzeug seine Betriebserlaubnis verliert.
Zur Beurteilung gibt es einen Beispielkatalog mit Richtliniencharakter, den Sachverstand eines Prüfers und einige Gerichturteile.
Beispiele, die zum Erlöschen der BE führen sind z.B. Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung, Sonnenschutzblende am oberen Rand der Windschutzscheibe, ungenehmigter Überrollbügel, Austausch des Luftansaugtrichters (betrifft Abgas-/Geräuschverhalten), Kürzen von Schraubendruckfedern, Verwendung von Nebelschlußleuchten als Bremsleuchten.
Beispiele für Nicht-Erlöschen sind: Lauflicht im Kühlergrill (hier sieht man, wie schmal der Grat ist. Die falschen Bremslichter und das Lauflicht sind beides unzulässige lichttechnische Einrichtungen, werden aber einmal als Gefährdung und einmal als Unvorschriftsmäßigkeit bewertet),nachträglicher Einbau einer Gasstandheizung, Abweichung der Größe eines Fahrzeugreifens.
Näheres zu einem Beispielkatalog siehe auch: VkBl. 1999,455 (aber das müsste ich erst raussuchen....)
Ohne Gewährleistung, Sascha
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Hallo ,nein den kannste abmachen,ich fahre schon immer so und mache auch ohne Tüv ist kein Problem
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ohne Bugspoiler geht auf keinen Fall - sieht nämlich total schrecklich aus
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Martin (webmaster) schrieb:ohne Bugspoiler geht auf keinen Fall - sieht nämlich total schrecklich aus das ist richtig gibts da nen temperaturvorteil? wenn ja bestimmt auch nicht so groß....
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Noch beschissener ist es, wenn es während der Fahrt auf einmal nach verkohltem Kohlefaser riecht.
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bastibvb schrieb:Noch beschissener ist es, wenn es während der Fahrt auf einmal nach verkohltem Kohlefaser riecht. dann war der krümmer wahrscheinlich nicht der orginale (neue 2in1 anlage) oder der bugspoiler hing schief^^ oder was war los das der jetzt ab soll?
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Ist ein Edelstahlkrümmer. Der passt nich exakt. Daher stand er rechts etwas weiter raus und hat den Spoiler angeschmolzen. Ist aber nicht allzu schlimm. Ohne Spoiler sieht man wenigstens den schönen Krümmer^^.
Seit wann is der Bugspoiler aus Kohlefaser?
Keine Ahnung. Ist aber auch völlig uninteressant.
also ich find meine ohne bugspoiler
die hat ja glaubich auch garkein ...
is der alte us import mit einscheiben bremse
gibt nur im winter probleme die auf temperatur zu bekommen wenn man sachte fährt ^^
ging auch so durch den tüv
lg sascha
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Bigflo99 schrieb:Hallo ,nein den kannste abmachen,ich fahre schon immer so und mache auch ohne Tüv ist kein Problem Das ist schön das du das so machst, ist aber so nicht korrekt.
Warscheinlich weiß dein Prüfer gar nicht das da einer dran gehört.
Offiziell muss der Bugspoiler ausgetragen werden.
Wenn man's ganz genau nimmt muss man noch die Befestigungsteile abschrauben,
wegen "Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch spitze Fahrzeugteile".
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Sascha1988 schrieb:also ich find meine ohne bugspoiler also ich find meine auch mit Bugspoiler und das sogar schöner als ohne
Und Temperaturmäßig macht der Bugspoiler nicht wirklich nen Unterschied wage ich zu behaupten. Die ist im Winter ohne irgend etwas vor dem Kühler eh nicht auf normale Betriebstemperatur zu bringen...
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Rubino schrieb:Offiziell muss der Bugspoiler ausgetragen werden...
dagegen sagt ja keiner was, aber soll Deiner Meinung nach die Betriebserlaubnis des Motorrades dadurch erloschen sein???
Wenn ich mir das oben eingestellte Regelwerk anschaue, muss bei einer Ãnderung eine Gefährdung für Verkehrsteilehmer zu erwarten sein... und das durch den Abbau eines Bugspoilers???
Glaube ich nicht, ist zumindest schwer zu begründen!!!
Weiterhin ist mit Streichung einiger §§ der StVZ und deren Übernahme in die Fahrzeugzulassungsverordnung einiges an Tatbeständen des Bußgeldkataloges verloren gegangen. Den Tatbestand, des Erlöschen der Betriebserlaubnis gibt es nicht mehr. Wohl weise ich daraufhin, dass eine Betriebserlaubnis entzogen werden kann, und das Mopped bzw. dessen Halter eine neue beantragen muss...
Grüße, Sascha.
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gpz-norden schrieb:dagegen sagt ja keiner was, aber soll Deiner Meinung nach die Betriebserlaubnis des Motorrades dadurch erloschen sein???
Wenn ich mir das oben eingestellte Regelwerk anschaue, muss bei einer Ãnderung eine Gefährdung für Verkehrsteilehmer zu erwarten sein... und das durch den Abbau eines Bugspoilers???
Glaube ich nicht, ist zumindest schwer zu begründen!!! Auf welcher rechtlichen Grundlage das basiert weiß ich nicht, bin ja kein Jurist
Aber du weißt doch bestimmt wie es unter so manchem Bugspoiler ausschaut.
Wenn der Werksmäßig vorgesehen ist, dann nicht nur zu optischen Zwecken, sondern auch zum Schutz von Passanten vor spitzen- und scharfkantigen Teilen.
Bzw, da die Teile normalerweise verdeckt werden, wird bei der Produktion nicht der Passantenschutz berücksichtigt.
Ob da wirklich eine Gefährdung besteht, darf der Fahrzeughalter in dem Fall nicht selbst beurteilen, sondern muss durch einen Sachverständigen entschieden werden.
Da die dauerhafte Demontage werksmäßig nicht vorgesehn ist, würde nach altem Recht die BE erlöschen.
Aber bei der 500er sehe ich da auch keine Probleme den ausgetragen zu bekommen.
Höchstens bei einem Prüfer der nicht den Mumm hat das selbst zu entscheiden und erst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Kawa sehen will.
Zur Temperatur: Da interessiert der Bugspoiler mal überhaupt nicht.
der verdeckt nach vorne hin so gut wie nichts an zu kühlenden Teilen.
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