06.11.2007, 12:51
wepps\;p=\"52698 schrieb:.....
"An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen" nach § 53 StVZO
Gruß
Wepps
Also wie ist es nun richtig, dass Fahrzeuge die vor dem 01.01.1999 zugelassen sind nach "nationalen Recht" nur eine Bremsleuchte haben dürfen und andere ab 01.01.1999 nach EU-Recht 2 Bremsleuchten haben dürfen ????
Ich verstehe nämlich diese EWG-Richtlinie dann nicht, oder ist diese nach neuem EU-Recht weggefallen??
Gruß
Wepps
EX500D, 94er Candy Wine Red, 2in1 Cobra, 35er Höherlegung, BT 45, Wilbers Gabelfedern, Stahlflex-Bremsleitung, Heckumbau, getönte Heckleuchte, Tachostyling