§51 StVZO regelt das Anbringen von Begrenzungsleuchten (Standlicht)
Hier heißt es:
"... Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten."
Dies gilt für Motorräder ohne Beiwagen. Standlicht ist also Pflicht. Dazu gibt es so weit ich weiß auch eine EG-Richtlinie, die ähnliches sagt.
Allerdings konnte ich nicht finden, dass das getrennte Einschalten der Begrenzungsleuchte möglich sein muss.
Dies wäre allerdings ja recht praktisch, da es in § 17 StVO heißt:
"(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten..." und
"(4) ...Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort (innerhalb geschlossener Ortschaften, wenn ich es richtig verstehe) nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden."
Eine getrennt schaltbare Begrenzungsleuchte würde also die Abstellmöglichkeiten des Motorrads erheblich erweitern
StVO
StVZO