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Marrador schrieb:joerch schrieb:Netter Cop, gibt aber auch andere...
Jopp, wir befinden uns schliesslich im Land der Millionen Regeln.
Wart mal ab was Deine Versicherung aus diesem "Ist doch bloß nicht umgetragen" sagt wenn Du an einem Unfall schuld hast. Ich wette einen Kasten Becks das die Dir die Kosten zu 100% aufdrücken.
Hmmh, mal nicht alles in einen Topf werfen, ich glaub, so einfach ist das nicht.
Es besteht schon ein Unterschied, ob einer gar keine Fahrerlaubnis für "offen" hat (zu jung, Führerschein nie gemacht, Führerschein abgenommen etc.) oder ob die Fahrerlaubnis aufgrund des erreichen des nötigen Alters (25) juristisch zwar vorhanden, aber nicht als Dokument in Schriftform vorliegt.
Um den Aspekt zu verdeutlichen: Wenn mein Lappen verloren gegangen ist und ich keinen neuen beantragt hab, zählt das vor Gricht auch nicht unter "Fahren ohne Führerschein"...
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Marrador schrieb:Wart mal ab was Deine Versicherung aus diesem "Ist doch bloß nicht umgetragen" sagt wenn Du an einem Unfall schuld hast. Ich wette einen Kasten Becks das die Dir die Kosten zu 100% aufdrücken.
Moinsen,
leider zu spät gesehen; die Wette halte ich; wenn die von mir beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.... uper: (*hermitdemkastenbier*)
Grüße, Sascha
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rex schrieb:Marrador schrieb:joerch schrieb:Netter Cop, gibt aber auch andere...
Jopp, wir befinden uns schliesslich im Land der Millionen Regeln.
Wart mal ab was Deine Versicherung aus diesem "Ist doch bloß nicht umgetragen" sagt wenn Du an einem Unfall schuld hast. Ich wette einen Kasten Becks das die Dir die Kosten zu 100% aufdrücken.
Hmmh, mal nicht alles in einen Topf werfen, ich glaub, so einfach ist das nicht.
Es besteht schon ein Unterschied, ob einer gar keine Fahrerlaubnis für "offen" hat (zu jung, Führerschein nie gemacht, Führerschein abgenommen etc.) oder ob die Fahrerlaubnis aufgrund des erreichen des nötigen Alters (25) juristisch zwar vorhanden, aber nicht als Dokument in Schriftform vorliegt.
Um den Aspekt zu verdeutlichen: Wenn mein Lappen verloren gegangen ist und ich keinen neuen beantragt hab, zählt das vor Gricht auch nicht unter "Fahren ohne Führerschein"... Jetzt wirfst DU aber zwei Sachen in einen Topf. Wenn du deinen Schein verloren hast, ist das sehr wohl "Fahren ohne Führerschein" (wie du es ausdrückst). Hast ja den Schein verloren und nicht die Fahrerlaubnis.
Fahrerlaubnis = Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (wird durch Prüfung erteilt)
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antibike schrieb:mir wurde das mal so gesagt. für deutschland ist es in ordnung, wenn man
seinen schein nach den 2 jahren von A beschränkt nicht auf A umschreiben
lässt, weil die regelung mit den 2 jahren bekannt ist. wenn man allerdings ins
ausland fahren möchte, dann muss man sich die A klasse eintragen lassen.
ich weiß jetzt leider nicht mehr woher ich diese information hatte. deshalb
wäre mit etwas schwarz auf weiß auch ganz lieb.
Sascha hast du einen tipp?
Jo, so hat man es mir auf der Zulassungsstelle auch erklärt.
Würde aber auf alle Fälle nach den 2 Jahren eine neue Karte beantragen, weil man das mit Ausland dann doch gerne mal vergisst und wenn dann ne Kontrolle da ist, hat man den Salat
Gruß, Juls
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Juls schrieb:antibike schrieb:mir wurde das mal so gesagt. für deutschland ist es in ordnung, wenn man
seinen schein nach den 2 jahren von A beschränkt nicht auf A umschreiben
lässt, weil die regelung mit den 2 jahren bekannt ist. wenn man allerdings ins
ausland fahren möchte, dann muss man sich die A klasse eintragen lassen.
ich weiß jetzt leider nicht mehr woher ich diese information hatte. deshalb
wäre mit etwas schwarz auf weiß auch ganz lieb.
Sascha hast du einen tipp?
Jo, so hat man es mir auf der Zulassungsstelle auch erklärt.
Würde aber auf alle Fälle nach den 2 Jahren eine neue Karte beantragen, weil man das mit Ausland dann doch gerne mal vergisst und wenn dann ne Kontrolle da ist, hat man den Salat
In Österreich mag das ja noch gehen, aber ich stell mir vor, dass es in diversen anderen Ländern (Tschechien, Italien...) schwierig wird, den Streckenposten zu erklären, was Sache ist. Und im Zweifelsfall :nixweiss:
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torfmull schrieb:Jetzt wirfst DU aber zwei Sachen in einen Topf. Wenn du deinen Schein verloren hast, ist das sehr wohl "Fahren ohne Führerschein" (wie du es ausdrückst). Hast ja den Schein verloren und nicht die Fahrerlaubnis.
Fahrerlaubnis = Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (wird durch Prüfung erteilt)
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Danke für die Definition, da wäre ich jetzt von alleine nicht drauf gekommen... :danke:
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rex schrieb:torfmull schrieb:Jetzt wirfst DU aber zwei Sachen in einen Topf. Wenn du deinen Schein verloren hast, ist das sehr wohl "Fahren ohne Führerschein" (wie du es ausdrückst). Hast ja den Schein verloren und nicht die Fahrerlaubnis.
Fahrerlaubnis = Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (wird durch Prüfung erteilt)
Führerschein = Papier (jetzt Plastik), wo das drauf steht
Danke für die Definition, da wäre ich jetzt von alleine nicht drauf gekommen... :danke:
Wennst selber drauf kommst, hättest es ja schreiben können!!! :zustimm:
Kann ja net jeder so gebildet sein und sich net auskennen...
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Hallo nochmal,
also laut Aussage meiner Führerscheinstelle fahre ich zur Zeit ohne gültige Fahrerlaubnis! :nein:
Dabei gilt es zu unterscheiden, ob ich den neuen Führerschein habe (Karte) oder den alten (mein rosa Lappen).
Bei der Karte ergibt sich das Fahren auf größeren Maschinen nach 2 Jahren automatisch, man muß nix machen ( von A beschränkt, früher 1a auf A unbeschränkt früher 1) :Vertrag:
In meinen alten FS hätte ich nach 2 Jahren eine Eintragung machen lassen müssen! Dies ist nicht geschehen und wird auch nach der Umstellung zum 01.01.99 auf den neuen Führerschein nicht mehr gemacht. Hier muß ich also einen neuen FS beantragen, in dem dann auch die Klasse A unbeschränkt eingetragen wird.
Also, ich für meinen Teil hoffe nicht auf freundliche Polizisten (an einen Unfall wage ich gar nicht zu denken) und werde nächste Woche einen neuen FS beantragen und meine Kleine so lange in der Garage lassen. :dackelblick:
Ich hoffe ich habs verständlich rübergebracht.
Gruß FunTazi
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Ein Hoch auf die deutsche Bürokratie... wie dämlich ist das bitte? :nixweiss:
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gpz-norden schrieb:Moinsen,
die Lösung lautet:
die alte Fahrerlaubnisklasse 1a beinhaltet automatisch die Fahrerlaubnisklassen A und A1, wobei die Klasse A nur dann gilt, wenn der Führerscheininhaber das 25. Lebensjahr erreicht hat...
Siehe auch : Verkehrsportal
Grüße, Sascha
Ist 1a ne alte Klasse von den rosa Lappen?
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hier gibts Bildchen: Gallerie
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FunTazi schrieb:( von A beschränkt, früher 1b auf A unbeschränkt früher 1) Moment, der alte 1b war nicht A beschränkt, sondern bis max. 80ccm und 80kmh also quasi der Vorgänger der jetzigen 125'er sprich "A1".
A beschränkt war 1a
A "offen" war 1.
Soviel zur totalen Verwirrung. Bei den neuen Klassen kennt sich ja bald keiner mehr aus. illy:
lg
Mike
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Danke Mike,
war mein Fehler! Habs korrigiert!
Gruß FunTazi
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und bitte aufpassen!!! :prof:
ich hab damals auch von rosa auf karte umgestellt und die wollten mir glatt meine 7,5 tonnen wegnehmen.ich musste sogar augentest machen (nicht bei mir auf arbeite --> bin ja optiker) ne ne den grossen für damals 80 mark beim augendoc, um es doch behalten zu dürfen. :Vertrag:
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saxonfahrer schrieb:gpz-norden schrieb:Moinsen,
die Lösung lautet:
die alte Fahrerlaubnisklasse 1a beinhaltet automatisch die Fahrerlaubnisklassen A und A1, wobei die Klasse A nur dann gilt, wenn der Führerscheininhaber das 25. Lebensjahr erreicht hat...
Siehe auch : Verkehrsportal
Grüße, Sascha
Ist 1a ne alte Klasse von den rosa Lappen?
Hi ja ist es war vor dem A beschränkt.
johnny76 schrieb:und bitte aufpassen!!! :prof:
ich hab damals auch von rosa auf karte umgestellt und die wollten mir glatt meine 7,5 tonnen wegnehmen.ich musste sogar augentest machen (nicht bei mir auf arbeite --> bin ja optiker) ne ne den grossen für damals 80 mark beim augendoc, um es doch behalten zu dürfen. :Vertrag:
HI.
Ich hatte bei meinem Motorradschein dann ja auch die Karte bekommen und ich
darf jetzt alles genauso fahren nur das das Motorrad noch dazu kam:
Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen. Die Klasse A ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist. Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
Klasse A 1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)
Klasse C1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E (ohne DE,D1E und CE)
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse M
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Ist schon ne ganze latte was man fahren darf *G*
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Pakonti schrieb:Ist schon ne ganze latte was man fahren darf *G*
"Latte" darfste auch ohne Führerschein fahren!!! :zustimm: :ja: uper:
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