12.12.2013, 06:56
(11.12.2013, 22:52)Overdose schrieb: Das Problem ist die Formulierung....es steht "keine weitere Garantie".
Gewährleistung ist aber ganz was anderes und diese wird im Kaufvertragstext nicht ausgeschlossen.
Also hat der Käufer Anspruch - oder?
Völlig richtig, der Verkäufer ist über die landläufig übliche Verwechslung von (freiwilliger) Garantie und (gesetzlich vorgegebener) Gewährleistung gestolpert, und hat von daher jetzt erst mal ein Problem.
Ein "gekauft wie gesehen" rettet ihn da auch nicht, solche seit Jahrzehnten zu findenden Sätze sind juristisch völlig belanglos - und waren es auch immer.
Das Problem, was ich allerdings sehe:
Eine Gewährleistung sichert lediglich die Sachmängelfreiheit einer Ware zum Zeitpunkt der Übergabe zu.
Gerade bei einem erst nach dem Kauf aufgetreten Defekt der Lichtmaschine wird es schwierig sein, nachzuweisen, daß diese bei Übergabe des Autos schon einen Mangel hatte.
Die Dinger knallen ja gerne von hier auf jetzt durch.
Als Käufer würde ich jetzt also eher Zeit in die Suche nach nem günstigen, gebrauchten Generator investieren als in einen sehr unsicheren Rechtsstreit mit dem Verkäufer.
Grüße, rex

