19.08.2007, 22:31
Warum??
Hab da noch nichts drüber gefunden. Hast du da was schriftliches an
Bestimmungen?
Hier mal zwei Auszüge aus der Gesetzgebung.
- Blinkleuchten: Sie müssen von dem Innenrand der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten zu der mittelsenkrechten Ebene des Motorrades einen bestimmten Abstand aufweisen: hinten mind.12cm, vorne mind. 17cm und zusätzlich mind. 10cm vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers. Werden sogen. Verkleidungsblinker an den Längsseiten des Motorrades montiert, so muss dieser Abstand mind. 28cm betragen. Die bei Umbauten beliebten âOchsenaugenâ bzw. Lenkerendenblinker, dürfen anstelle der vorderen und hinteren Blinker montiert werden, wenn sie zueinander mind. einen Abstand von 56cm aufweisen. Werden sie lediglich als Ersatz für die vorderen Blinker verwendet, kann dieser Abstand auch kleiner sein.
Montagerichtlinie nach §54 Abs. 4, Punkt 2
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte
Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von
der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den
an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der
Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der
Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß
mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen
Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein.
Gruß
Wepps
Hab da noch nichts drüber gefunden. Hast du da was schriftliches an
Bestimmungen?
Hier mal zwei Auszüge aus der Gesetzgebung.
- Blinkleuchten: Sie müssen von dem Innenrand der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten zu der mittelsenkrechten Ebene des Motorrades einen bestimmten Abstand aufweisen: hinten mind.12cm, vorne mind. 17cm und zusätzlich mind. 10cm vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers. Werden sogen. Verkleidungsblinker an den Längsseiten des Motorrades montiert, so muss dieser Abstand mind. 28cm betragen. Die bei Umbauten beliebten âOchsenaugenâ bzw. Lenkerendenblinker, dürfen anstelle der vorderen und hinteren Blinker montiert werden, wenn sie zueinander mind. einen Abstand von 56cm aufweisen. Werden sie lediglich als Ersatz für die vorderen Blinker verwendet, kann dieser Abstand auch kleiner sein.
Montagerichtlinie nach §54 Abs. 4, Punkt 2
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte
Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von
der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den
an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der
Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der
Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß
mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen
Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein.
Gruß
Wepps
EX500D, 94er Candy Wine Red, 2in1 Cobra, 35er Höherlegung, BT 45, Wilbers Gabelfedern, Stahlflex-Bremsleitung, Heckumbau, getönte Heckleuchte, Tachostyling