12.06.2008, 18:16
Moin.
Ohne Bauartgenehmigung (ABG mit Wellenlinie oder ECE/EWG-Genehmigung mit e-Prüfzeichen) geht bei lichttechnischen Einrichtungen mit vertretbarem Aufwand (Einzelbauartgenehmigung mit entsprechend aufwändigen Gutachten) nix. Sind also nicht erlaubt.
Zu den Folgen: Wenn ich als Gerichtsgutachter entscheiden müsste, würde ich sagen, das ist eine Unvorschriftsmäßigkeit, also kein Erlöschen der BE. Voraussetzung ist natürlich, dass die Leuchte strahlt wie herkömmliche auch, also in der gleichen Farbe und mit der gleichen Helligkeit. Das hieße im schlimmsten Fall Buß- oder Verwarngeld und Mängelkarte.
An der Entscheidung, ob eine technische Ãnderung zum Erlöschen der BE führt, hängt aber noch einiges Ermessen mit dran. Es gibt z.B. ein Gerichtsurteil, nachdem die Verwendung einer Nebelschlußleuchte als Bremslicht zum Erlöschen der BE führt. Im Gesetzestext heißt es lediglich "eine Ãnderung, die die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lässt". Das beinhaltet eine konkrete Gefährdung und nicht die reine Möglichkeit einer Gefährdung.
Zusammengefasst: Nicht erlaubt, nach meinem Ermessen aber eine Unvorschriftsmäßigkeit, die nicht zum Erlöschen der BE führt aber mit dem Hinweis, dass du dich nicht darauf verlassen oder gar berufen kannst.
Ohne Bauartgenehmigung (ABG mit Wellenlinie oder ECE/EWG-Genehmigung mit e-Prüfzeichen) geht bei lichttechnischen Einrichtungen mit vertretbarem Aufwand (Einzelbauartgenehmigung mit entsprechend aufwändigen Gutachten) nix. Sind also nicht erlaubt.
Zu den Folgen: Wenn ich als Gerichtsgutachter entscheiden müsste, würde ich sagen, das ist eine Unvorschriftsmäßigkeit, also kein Erlöschen der BE. Voraussetzung ist natürlich, dass die Leuchte strahlt wie herkömmliche auch, also in der gleichen Farbe und mit der gleichen Helligkeit. Das hieße im schlimmsten Fall Buß- oder Verwarngeld und Mängelkarte.
An der Entscheidung, ob eine technische Ãnderung zum Erlöschen der BE führt, hängt aber noch einiges Ermessen mit dran. Es gibt z.B. ein Gerichtsurteil, nachdem die Verwendung einer Nebelschlußleuchte als Bremslicht zum Erlöschen der BE führt. Im Gesetzestext heißt es lediglich "eine Ãnderung, die die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lässt". Das beinhaltet eine konkrete Gefährdung und nicht die reine Möglichkeit einer Gefährdung.
Zusammengefasst: Nicht erlaubt, nach meinem Ermessen aber eine Unvorschriftsmäßigkeit, die nicht zum Erlöschen der BE führt aber mit dem Hinweis, dass du dich nicht darauf verlassen oder gar berufen kannst.