10.08.2008, 07:08
Hi Jan, ich denke Du meinst diese Passage:
H) Angaben zu Reifenfabrikaten, herstellerspezifischen Kennzeichnungen der Reifen etc. haben ebenfalls "nur" Empfehlungscharakter (Sonderfall Motorradreifen - hier ist die Herstellerbescheiningung/Freigabe des betreffenden Reifen- oder Fahrzeug-herstellers anzufordern/auszuhändigen/ mit sich zu führen).
welche sich auf folgende Problemstellung bezieht:
In wieweit werden in Ziffer 33 aufgeführte Empfehlungen z
u Reifenfabrikaten und/oder hersteller-spezifischen Kennzeichnungen auch als solche behandelt?
Ich hab aber bei der Yamaha unter Ziffer 33 gar keine Empfehlungen zu Reifenfabrikaten in meinen Papieren...und darauf bezieht sich die Passage doch.
Slell Dir mal vor, jeder müßte generell bei seinem Motorrad eine Reifenfreigabe mit sich führen, so wie Du das jetzt interpretierst.
Dies hätte doch wohl schon für ziemlichen Wirbel in der Moppedgemeinde gesorgt. Würde ja auch für die Besitzer von Neufahrzeugen mit der Originalbereifung gelten...
Die gesetzlichen Vorgaben zum Thema Reifen sind ein sehr komplexes Thema. Da sind in Bikerkreisen und Internetforen ne Menge Halbwahrheiten unterwegs. Von daher find ichs gut, wenn einer wie Du auch mal nach offiziellen Quellen sucht, um hier mal ein bißchen Licht ins Dunkel zu bringen.
Maßgeblich für uns ist die Straßenverkehrszulassungsverordnung (Stzvo), unter anderem Paragraph 36, Absatz 2a, und da werden wir fröhlich mit Pkws und Lkw-Zügen in einen Topf geworfen.
Dazu kommt noch eine Eu-Verordnung von 2000, die zum Beispiel eine Reifenfabrikatsvorschrift als unzulässig erklärt (Wahrscheinlich aus Wettbewerbsgründen) Inwieweit diese Vorschrift über Deutschem Recht steht, kann ich noch nicht sagen, arbeite aber dran.
Wie gesagt, ist ein schweres Thema.
Viele Grüße, Rex
H) Angaben zu Reifenfabrikaten, herstellerspezifischen Kennzeichnungen der Reifen etc. haben ebenfalls "nur" Empfehlungscharakter (Sonderfall Motorradreifen - hier ist die Herstellerbescheiningung/Freigabe des betreffenden Reifen- oder Fahrzeug-herstellers anzufordern/auszuhändigen/ mit sich zu führen).
welche sich auf folgende Problemstellung bezieht:
In wieweit werden in Ziffer 33 aufgeführte Empfehlungen z
u Reifenfabrikaten und/oder hersteller-spezifischen Kennzeichnungen auch als solche behandelt?
Ich hab aber bei der Yamaha unter Ziffer 33 gar keine Empfehlungen zu Reifenfabrikaten in meinen Papieren...und darauf bezieht sich die Passage doch.
Slell Dir mal vor, jeder müßte generell bei seinem Motorrad eine Reifenfreigabe mit sich führen, so wie Du das jetzt interpretierst.
Dies hätte doch wohl schon für ziemlichen Wirbel in der Moppedgemeinde gesorgt. Würde ja auch für die Besitzer von Neufahrzeugen mit der Originalbereifung gelten...
Die gesetzlichen Vorgaben zum Thema Reifen sind ein sehr komplexes Thema. Da sind in Bikerkreisen und Internetforen ne Menge Halbwahrheiten unterwegs. Von daher find ichs gut, wenn einer wie Du auch mal nach offiziellen Quellen sucht, um hier mal ein bißchen Licht ins Dunkel zu bringen.
Maßgeblich für uns ist die Straßenverkehrszulassungsverordnung (Stzvo), unter anderem Paragraph 36, Absatz 2a, und da werden wir fröhlich mit Pkws und Lkw-Zügen in einen Topf geworfen.
Dazu kommt noch eine Eu-Verordnung von 2000, die zum Beispiel eine Reifenfabrikatsvorschrift als unzulässig erklärt (Wahrscheinlich aus Wettbewerbsgründen) Inwieweit diese Vorschrift über Deutschem Recht steht, kann ich noch nicht sagen, arbeite aber dran.
Wie gesagt, ist ein schweres Thema.
Viele Grüße, Rex