03.03.2009, 19:03
RICHTIG!!!
Ich darf aber nochmal kurz aus der StVZO zitieren:
"(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen
wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn
Ãnderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz
5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen
sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht
Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde
zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen,
Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das
Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine
Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden."
Kann sich jetzt jeder selbst seinen Teil denken...
Ich darf aber nochmal kurz aus der StVZO zitieren:
"(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen
wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn
Ãnderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz
5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen
sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht
Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde
zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen,
Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das
Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine
Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden."
Kann sich jetzt jeder selbst seinen Teil denken...

