Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Prüferdummteufel
#16
@Rheinbiker: Du schreibst im 1. Beitrag nur "falscher Hinterreifen"... ihr habt aber schon vorne und hinten BT45 drauf? Marken-Mischmasch ist meines Wissens nämlich nicht erlaubt.
Falls vorne und hinten tatsächlich beides BT45 sind, warum wurde der Vorderreifen dann nicht als falsch erklärt?

@KAISKAWA: Die A gab es von 1987-1993. Ab 1988 wurde parallel dazu die B gebaut, da gab es dann bis 1993 jedes Jahr jeweils ne A und ne B. Die wurden also nicht nacheinander, sondern nebeneinander her gebaut.
Wenn ich richtig recherchiert hab, hatten alle A-Modelle (durchgehend bis 1993) nur 1 Bremsscheibe vorne, und alle B-Modelle durchgehend 2 Bremsscheiben vorne. Lass mich aber gern korrigieren wenn das nicht stimmen sollte!

Grüßle Sabse Wink

P.S. Hab auf meiner B2 vor dem Unfall auch BT45 vorn 100 und hinten 130 gefahren, war meiner Meinung nach ein viel besseres Fahrgefühl und Handling als mit dem 120er hinten. Werde jetzt beim Neuaufbau auch wieder 100/130 drauf machen.
Hab bisher immer die Unbedenklichkeitsbescheinigung von Bridgestone mitgeführt (siehe Link aus Beitrag Nr. 2 von Tilli), auf der steht ganz unten folgendes:
"Eine amtliche Befassung sowie die Änderung der Fahrzeug-Papiere sind nicht erforderlich".
Flitzdüse forever!!!!!

Man kann ein Motorrad nicht wie ein Kind behandeln - ein Motorrad braucht schließlich Liebe Wink

EX500B2, Bj. 1989, Firecracker Red & Polaris Alpine White, seit 12.4.2007 MEINE Kleine!

SCHWARZWALDTREFFEN 10.-13.08.2017
Zitieren
#17
Hab mit meiner '89er A 100er V und 130er H BT45 mit TÜV-Stempel eingetragen.
Ich kann dir 'ne Kopie davon mailen.

Wie sieht das denn jetzt im Nachlauf aus? Kannst du da eine "Wiedervorführung" machen?

Oder wollt ihr woanders die Prüfung komplett neu angehen?
Transzendenz, Resilienz, Transparenz. Und "omm".
Zitieren
#18
Mahlzeit,....

den BT-45 gibt es doch gar nicht mehr als 120er und 16".

Bridgestone BT-45

Allerdings sagt Bridgestone auf seiner Seite der BT-45 ist nicht für's A-Modell geeignet und das D-Modell darf nur 38kw haben. Confusedcratchheadyellow:Laughing


z.B. auf Moppedreifen.de ist aber alles korrekt zu finden. es gibt den BT-45 für's A-Modell nur noch als 100/130 Paarung und das Gutachten ist auch dabei.

Auf Sibel's A ist auch schon die 100/130er Paarung drauf, weil es keine andere mehr gab.
Hierzu einfach die Bescheinigung mitführen und alles ist gut. Auch beim TÜV gab es damit keine Probleme.

Natürlich gilt das nur für deutsche Modelle. Bezüglich Importmodell und ggf. fehlender ABE Nummer im Schein bin ich nicht informiert.

Ich würde nochmal mit der Bescheinigung von Tilly (bzw. Moppedreifen.de) hinfahren und ihn darauf hinweisen das dort alles steht.

Gruß
Dark
EX500D, BJ '95, obsidian schwarz metallic, jede Menge Veränderungen
(1. Motor)
[Bild: https://gpz.info/uploads/Tacho-Signatur.png]
Zitieren
#19
(04.03.2014, 23:18)flitzdüse89 schrieb: Hab bisher immer die Unbedenklichkeitsbescheinigung von Bridgestone mitgeführt (siehe Link aus Beitrag Nr. 2 von Tilli), auf der steht ganz unten folgendes:
"Eine amtliche Befassung sowie die Änderung der Fahrzeug-Papiere sind nicht erforderlich".

Richtig, jetzt wo du es zitierst dämmerts, da gabs doch was. Und der Satz darüber bringt Klarheit:

Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen an einem Fahrzeug im Originalzustand gemäß ABE bzw. EG-BE unter Beachtung der ggf. genannten Auflagen, stellt bei Einhaltung der unter Kapitel I Anhang III der Richtlinie 97/24/EG zur Reifenbreite einzuhaltende Forderungen keine Änderung im Sinne des §19 Abs. 2 StVZO dar, somit ist eine Änderungsabnahme im Sinne des §19 Abs. 3 StVZO nicht erforderlich.

Auf Deutsch: Änderungen der Breite müssen eingetragen werden - sofern es sich nach Richtlinie 97/24/EG überhaupt um eine "Änderung" handelt.
In dem Fall ist dem aber nicht so, die Begründung liefert die Richtlinie:

3.1.4.2 Sie darf diese Breite bis zu dem in Anlage 4 dieses Anhangs angegebenen Wert oder -für Reifen, deren Größenbezeichnung dort nicht aufgeführt sind – um folgende Prozentwerte überschreiten:

+ 10% bei einem Felgendurchmesser Kennzahl >= 13
(330 mm, Anm rex)
+ 8 % bei einem Felgendurchmesser Kennzahl <= 12 (305 mm, Anm. rex)

So, jetzt bin ich wach. Smile
Zitieren
#20
@Rex: Da sowohl die 16 als auch die 17 Zoll felgen größer als 13 sind, dürfen sowohl A als auch D die Reifenbreite jeweils um 10% überschreiten, richtig?
Aber was bedeuten die 330mm in Klammer?

Grüßle Sabse Wink
Flitzdüse forever!!!!!

Man kann ein Motorrad nicht wie ein Kind behandeln - ein Motorrad braucht schließlich Liebe Wink

EX500B2, Bj. 1989, Firecracker Red & Polaris Alpine White, seit 12.4.2007 MEINE Kleine!

SCHWARZWALDTREFFEN 10.-13.08.2017
Zitieren
#21
(04.03.2014, 22:41)rex schrieb:
(04.03.2014, 21:54)einfachnurfranz schrieb: Und nu meine Frage: wenn im Fahrzeugschein der 120er steht, und nur der 120er! muss der 130er doch eingetragen werden, oder?
Also meines Wissenstandes nach müssen Änderungen der Reifengröße (in dem Fall ist es hier die Breite) immer eingetragen werden.
Die Freigabe alleine reicht nicht aus, hilft aber selbstverständlich beim Eintragen.
Wer andere Infos (mit Quelle!!!) hat: Immer her damit.

Jupp... die Freigabe sagt ja nur, das der Reifenhersteller angibt, dass dieser Reifen gefahren werden darf, so er denn überhaupt zugelassen ist... Hat eigentlich immer was mit Geschwindigkeiten und Tragfähigkeiten zu tun.

Ist in den Fahrzeugpapieren der alten Generation also die Kombination 100/120 eingetragen, ist diese zu fahren. Oder halt eine Einzelabnahme für den 130er.

Wenn also auf dem A-Modell ein 130er hinten drauf ist, der nicht eingetragen ist, würde ich dem Prüfer, unabhängig von seiner Organisation, erst einmal Recht geben wollen...
Einstieg in's Forum: 99er EX500 D, aktuell BMW R1200GS LC kuh-smilies-0002.gif von smiliesuche.de
Zitieren
#22
@Sabse: die "Kennzahl" bezeichnet den Felgendurchmesser in Zoll, ist mir aber grad erst aufgefallen. Smile
Meine Anmerkung in Klammern ist das selbe dann in Millimetern.
Die Angaben sind alle aus der Richtline zitiert.

@Norden: Der Meinung war ich bis heut früh auch, hab mich dann aber "weitergebildet" und höchst amtlich gefunden, daß eine Breitenänderung bis 10% gar nicht als "Änderung" gilt - und somit nicht eintragungspflichtig ist. Confusedcratchheadyellow:

Erläuterung siehe ein paar Beiträge weiter oben.

Grüße, rex
Zitieren
#23
(05.03.2014, 17:21)rex schrieb: @Norden: Der Meinung war ich bis heut früh auch, hab mich dann aber "weitergebildet" und höchst amtlich gefunden, daß eine Breitenänderung bis 10% gar nicht als "Änderung" gilt - und somit nicht eintragungspflichtig ist. Confusedcratchheadyellow:

Erläuterung siehe ein paar Beiträge weiter oben.

Grüße, rex

Ich glaube mein lieber König, dass es sich hierbei um produktionsbedingte Toleranzen handelt... ist auf einem Reifen 130 aufgeprägt.. darf er meiner Meinung nach nicht verwendet werden, wenn ein 120er eingetragen ist!

Die Richtlinie schrieb:3.1.4.2.1. bei Reifen für Kleinkrafträder, normalen Straßenreifen und M + S- Reifen für Krafträder:
+ 10 % bei einem Felgendurchmesser Kennzahl ≥ 13
+ 8 % bei einem Felgendurchmesser Kennzahl ≤12
Einstieg in's Forum: 99er EX500 D, aktuell BMW R1200GS LC kuh-smilies-0002.gif von smiliesuche.de
Zitieren
#24
(05.03.2014, 20:53)gpz-norden schrieb: Ich glaube mein lieber König, dass es sich hierbei um produktionsbedingte Toleranzen handelt... ist auf einem Reifen 130 aufgeprägt.. darf er meiner Meinung nach nicht verwendet werden, wenn ein 120er eingetragen ist!

Hehe, bei der Reifenbreite einfach nachzugucken, was auf der Flanke steht, ist den Fachleuten in Brüssel aber zu einfach.
Die stellen sich das nämlich so vor:

3.1.1.1. Die Reifenbreite wird nach folgender Formel berechnet:

S = S1 + K (A - A1)

Hierbei bedeuten:

S = Reifenbreite (in mm), gemessen auf der Meßfelge

S1 = Nennbreite (in mm) gemäß der vorgeschriebenen Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens

A = Maulweite (in mm) der Meßfelge nach Angabe des Herstellers in der technischen Beschreibung

A1 = Maulweite der theoretischen Felge (in mm).

A1 ist gleich S1 multipliziert mit dem vom Reifenhersteller angegebenen Faktor x; K ist gleich 0,4 zu setzen.

Confusedcratchheadyellow:

Nach dieser Rechnung wird der 130´er gegenüber dem originalen 120´er wohl innerhalb der 10% Toleranz liegen, und die (mit einer nennenswerten Rechtsabteilung gesegneten) Jungs von Bridgestone sind sich im schon von Sabse oben zitierten letzten Satz der Freigabe bezgl. der Eintragungsfreiheit ja auch mehr als sicher. Wink

Hier des Überblickes wegen nochmal zitiert:

"Eine amtliche Befassung sowie die Änderung der Fahrzeug-Papiere sind nicht erforderlich".

ich glaub, ohne Jurastudium kriegen wir das hier nicht geklärt... Wink

Grüße, rex
Zitieren
#25
Moinsen,

sorry, wenn ich Dir noch einmal widersprechen muss; denn ich habe soeben meinen Prüfer des Vertrauens, der bei uns auch Firmen- Gutachten erstellt, kontaktiert und siehe da...

es ist so, wie ich gesagt habe. Die genannte Richtlinie beschäftigt sich mit der generellen Zulassung der Reifen. Daher sind Fertigungstoleranzen zu berücksichtigen oder irgendwelche geheimen Rezepturen der Hersteller.... darum wirken auch einige Reifen etwas breiter, andere etwas schmaler trotz gleicher Größe.

Wenn auf einem Reifen 120 steht, ist das ein 120er, der entsprechend abweichen darf. Und das gilt für alles Reifen...

Maßgeblich ist der Aufdruck / die Prägung auf dem Reifen; der muss der Eintragung im Fahrzeugschein entsprechen...

Sonst wäre die ganze Zulassungsverordnung ja auch für das Gesäß.
Einstieg in's Forum: 99er EX500 D, aktuell BMW R1200GS LC kuh-smilies-0002.gif von smiliesuche.de
Zitieren
#26
Mahlzeit,...

mittlerweile versteht man ohne juristische Vorbildung zwar kaum noch was, und ich persönlich weiß gerade gar nicht mehr, was denn nun richtig ist, aber soviel sei gesagt:

Sibel's A-Modell war heute mit einem 130er Hinterreifen (im Fahrzeugschein steht 120er) und der Bescheinigung von Moppedreifen.de bei GTÜ und da wurde nichts bemängelt diesbezüglich. Es reichte vollkommen aus.
Eigentlich hätte ich zur Dekra gewollt, da ich mir auf Grund dieser Diskussion nun auch unsicher war (bei der Dekra gab's mit Bescheinigung nie Probleme), aber so weit wollte ich nicht schieben. Laughing

Gruß
Dark
EX500D, BJ '95, obsidian schwarz metallic, jede Menge Veränderungen
(1. Motor)
[Bild: https://gpz.info/uploads/Tacho-Signatur.png]
Zitieren
#27
Wär ja auch nen riesen Aufwand jede Reifenweiternetwicklung eintragen zu lassen. Ich mach das auch seit Jahren mit der ABE und der TÜV/Dekra sind immer glücklich.
Brummbrumm
Zitieren
#28
(06.03.2014, 16:23)gpz-norden schrieb: Moinsen,

sorry, wenn ich Dir noch einmal widersprechen muss...

Kein Problem, war bis Vorgestern ja selber derselben Meinung wie Du und Franzel.
Was mich jetzt halt zum Grübeln bringt, ist die Sicherheit, mit der Bridgestone in ihrem Gutachten die Eintragungspflicht ausdrücklich verneint, und das mit Hinweis auf die angesprochene EG-Richtlinie.

Ich mein, die fertigen und vertreiben ja nicht erst seit gestern Motorradreifen auf dem deutschen/europäischen Markt, und Bock auf Prozesse oder Schadenersatzansprüche wegen falscher Angaben haben die doch garantiert auch nicht.
Oder auf eine einstweilige Verfügung eines Mitbewerbers... Confusedcratchheadyellow:

Mal sehen, vielleicht stößt ja mal wer auf eine Quelle im Web, wo die Sachlage mal verständlich erläutert wird.

Grüße, rex
Zitieren
#29
Nachtrag, bin grad bei ADAC fündig geworden, Zitat:

Aktuelle Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern: Mit einem Schreiben vom
1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit
Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von
Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen
oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.

1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren
werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.

2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der
vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller
vorhanden und wird mitgeführt.

3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf
eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere
Reifendimension
liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie
wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere
ist nicht erforderlich.
Die Änderung darf nicht beanstandet werden.

4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst
serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss
mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten
Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.
Die Änderung darf nicht beanstandet
werden.


Quelle: http://www.adac.de/_mmm/pdf/Motorradreif..._29840.pdf
Zitieren
#30
(06.03.2014, 19:37)rex schrieb: 1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren
werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
für was muß ich dann die reifenfreigabe mitführen Confusedcratchheadyellow:Confusedcratchheadyellow:Confusedcratchheadyellow:
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste