So, ich habe mich heute mal bei der DEKRA erkundigt; folgendes ist angesagt in Sachen Reifen:
Aktuelle Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern:
Mit einem Schreiben vom 1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Ãnderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen
oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
1. Es gibt keine Reifenbindung:
Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
2. Es gibt eine Reifenbindung:
Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vorhanden und wird mitgeführt.
3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf
eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
Für die Umrüstung auf eine andere Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie wird mitgeführt. Eine Ãnderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Ãnderung darf nicht beanstandet werden.
4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst
serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss
mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Ãnderungsabnahme oder Eintragung der geänderten
Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Ãnderung darf nicht beanstandet
werden.
ABER, jetzt kommt's: wenn im Feld 22 der EG Zulassungsbescheinigung (früher Feld 33 im alten Fahrzeugschein) eingetragen ist:
*Reifen gem. Betriebserlaubnis beachten* (so wie bei meiner Q) ist eine Freigabe des Reifenherstellers mitzuführen / vorzulegen, wenn der
gefahrene Reifen nicht in der Betriebserlaubnis (die keiner von uns haben dürfte) eingetragen ist... Denn dann gilt oben genannte Nummer 2.
So sollte es auch bei den meisten D- Modellen eingetragen sein (Reifen gem. ....) und somit ist eine Freigabe wiederum erforderlich, insbesondere da eine Mischbereifung nie und nimmer in der Betriebserlaubnis eingetragen sein wird!!!!
Also müsste im Umkehrschluss die Bereifung der angebotenene D auf einen Hersteller gewechselt werden müssen!!!
Grüße, Sascha.
edit: link zum ADAC:
Zusammenfassung